Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Nach aktueller Rechtslage ist für jede Wohnung in Deutschland gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nur ein Rundfunkbeitrag zu entrichten – unabhängig von der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. Das bedeutet, dass bei einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt grundsätzlich nur ein Beitragspflichtiger gemeldet sein muss; alle anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sind dann von der Beitragspflicht befreit.
Dass in Ihrem Fall sowohl Sie als auch Ihre Schwägerin Beiträge geleistet haben, obwohl Sie unter derselben Adresse wohnen, ist zwar häufig der Fall, aber rechtlich nicht erforderlich. Die Beitragsfreiheit weiterer Mitbewohner ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV, wonach nur eine Person pro Wohnung beitragspflichtig ist.
Rückwirkende Erstattung: Ein Antrag auf rückwirkende Erstattung ist grundsätzlich möglich. Rückerstattungen sind möglich, wenn Sie nachweisen können, dass es sich um denselben Haushalt handelt und in diesem bereits ein Beitrag gezahlt wurde. Dazu müssen Sie der Beitragskommunikation des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mitteilen, dass Sie seit einem bestimmten Datum gemeinsam mit Ihrer Schwägerin in einer Wohnung leben und diese Person bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt hat. Ihrer Mitteilung sollten folgende Dokumente beigefügt werden:
- eine Bestätigung Ihrer Schwägerin über ihre Beitragsnummer und ihre Beitragspflicht ab dem relevanten Zeitpunkt,
- eine Kopie der Meldebescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Sie im selben Haushalt wohnen,
- ggf. Kontoauszüge oder Zahlungsnachweise Ihrerseits.
Eine pauschale Übertragung Ihrer Beiträge auf die Schwägerin ist jedoch nicht möglich. Die gezahlten Beiträge sind personengebunden und können nicht einfach auf einen anderen Beitragsaccount umgebucht werden.
Die Erfolgsaussichten eines solchen Rückerstattungsantrags hängen vom Einzelfall ab, insbesondere vom Nachweis des gemeinsamen Haushalts über den gesamten fraglichen Zeitraum. Der Beitragsservice entscheidet in diesen Fällen nach § 4 Abs. 5 RBStV i.V.m. den internen Verwaltungsrichtlinien über Erstattungen.
Empfehlung: Stellen Sie zeitnah beim Beitragsservice einen formlosen Antrag auf Rückerstattung unter Angabe der obigen Umstände. Formulieren Sie dies als Antrag auf Prüfung einer möglichen Doppelzahlung seit dem Jahr 2019, und führen Sie die Beitragsnummern beider Personen an. Weisen Sie auf die gemeinschaftliche Wohnsituation und die Einverständniserklärung Ihrer Schwägerin hin.
Für eine spätere Beitragspflicht genügt es, dass nur noch eine Person angemeldet ist. Die andere Person kann sich unter Verweis auf den gemeinsamen Haushalt abmelden.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
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