Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Fahrlässigkeit: Das Einschlafen am Steuer wird in der Regel als grobe Fahrlässigkeit angesehen, insbesondere wenn der Fahrer Anzeichen von Übermüdung ignoriert hat. Im Kontext des Arbeitsrechts bedeutet grobe Fahrlässigkeit, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich voll haftet, es sei denn, der Schaden steht in einem unangemessenen Verhältnis zu seinem Gehalt. Da der Mitarbeiter die Möglichkeit hatte, sich abzumelden, wenn er zu müde war, könnte dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt hat.
2. Gutachten zur Schadenhöhe: Ein Gutachten ist in der Regel der beste Weg, um die Schadenhöhe objektiv zu bestimmen, insbesondere bei einem Totalschaden. Ein Kaufvertrag oder Angebote aus Onlinebörsen könnten als Anhaltspunkte dienen, sind jedoch weniger präzise als ein professionelles Gutachten. Ein Gutachten bietet eine fundierte Grundlage für die Schadensregulierung und wird in der Regel von Versicherungen und Gerichten anerkannt.
3. Quotelung bei mittlerer, normaler Fahrlässigkeit: Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Eine 50/50-Quotelung ist eine gängige Praxis, jedoch hängt die genaue Aufteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Da der Mitarbeiter die Möglichkeit hatte, sich abzumelden, könnte dies die Annahme von grober Fahrlässigkeit verstärken, was zu einer vollen Haftung des Mitarbeiters führen könnte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in Ihrem Fall aufgrund der Umstände eine grobe Fahrlässigkeit wahrscheinlich ist, was zu einer vollen Haftung des Mitarbeiters führen könnte. Ein Gutachten zur Bestimmung der Schadenhöhe wäre ratsam, um eine fundierte Grundlage für die Schadensregulierung zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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