Anwaltsfehler Rechnung bezahlen?

8. April 2025 21:45 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


11:49

Guten Tag,

Anwalt Schulrecht würde beauftragt.

Anwalt fordert Schulakte an und macht folgende Fehler:

Akte ist leer, da mein Sohn noch gar nicht in der Schule war

Anwalt fragt die Schule warum Jugendamt beim Schulgespräch dabei sein soll. Schule antwortet, wenn sich der Anwalt auskennen würde mit Schlecht Schleswig Holstein wüsste dieser, das nicht das Jugendamt, sondern die Schulhilfe dabei ist

Anwalt möchte von uns als Mandanten plötzlich die Kostennote von 500 Euro im Voraus als Vorschuss haben. Das war nie besprochen.

Gerügt wurde von uns als Mandanten bereits die fehlende Kommunikation.

Was kann man machen? Bezahlt man nicht, nimmt sich einen neuen Anwalt wird der Anwalt die Rechnung einklagen. Hat er Chancen trotz der offensichtlichen Fehler?

Mit freundlichen Grüßen

8. April 2025 | 23:04

Antwort

von


(952)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Was kann man machen? Bezahlt man nicht, nimmt sich einen neuen Anwalt wird der Anwalt die Rechnung einklagen. Hat er Chancen trotz der offensichtlichen Fehler?"


Zunächst einmal gehe ich trotz des Konjunktivs im ersten Satz davon aus, dass der Anwalt von Ihnen auch mittels ausdrücklicher, von Ihnen unterschriebener Vollmacht dazu beauftragt worden ist, für Sie bzw. Ihren Sohn in der streitigen Sache nach außen tätig zu werden. Allein dies löst bereits einen Vergütungsanspruch des Anwalts für die außergerichtliche Tätigkeit aus.

Dass ein Vorschuss verlangt wird, ist dabei nicht unüblich, sondern sogar gesetzlich geregelt in § 9 RVG, der wie folgt lautet:

Zitat:
§ 9 Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.


Weitere vertiefende Informationen dazu finden Sie z.B. unter:
https://www.haufe.de/id/beitrag/agkompakt-012020-recht-auf-vorschuss-HI13614001.html

Manchmal kann man auch erst nach Akteneinsicht und ggf. wie hier Vorabgesprächen einschätzen, welche Kosten anfallen werden.

Bezüglich der "Akteneinsicht ins Leere" dürfte anzunehmen sein, dass die Schule an die zuständige Schulbehörde verwiesen hat, sodass der Anwalt in der Folge sicherlich auch Einblick in den Verwaltungsvorgang Ihren Sohn betreffend gehabt hat.

Bezüglich der Beteiligtenverwechslung könnte es sich bestenfalls um eine landesgesetzliche Besonderheit gehandelt haben, insbesondere wenn der Kollege aus einem anderen Bundesland kommen sollte.

In der Summe sind aber beides für mich "Ungenauigkeiten", die passieren können, aber noch nicht die Qualität eines sog. Anwaltsfehlers haben. Bei letzterem geht es um die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten oder anderen Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Einen solchen Schaden sehe ich allerdings bei Ihnen nicht.

Weitere vertiefende Informationen dazu finden Sie z.B. unter:

https://anwaltshaftung.de/

https://www.haufe.de/thema/anwaltshaftung/


Geschädigt ist hier m.E. das Vertrauen in den von Ihnen ausgewählten Anwalt. Fehlende Kommunikation macht das Ganze dann aus Ihrer Sicht sicherlich nicht besser. Daher ergibt sich für Ihre Fragestellung das folgende Fazit:

Wenn Sie den geschlossenen Anwaltvertrag kündigen, kann und wird der Anwalt seine bisherige Tätigkeit außergerichtlich mit Ihnen abrechnen.

Einen neu beauftragten Anwalt müssten Sie sodann noch einmal bezahlen. Sie würden also für dieselbe Sache (außergerichtliche Tätigkeit) zweimal zahlen müssen.

Dass es Ihnen gelingen könnte, das Tätigwerden des ersten Anwalts so als Schaden zu definieren, sodass seine Rechnung zugleich Ihren Schadensersatzanspruch ergibt, sehe ich nach Ihrer Schilderung trotz der beiden Nachlässigkeiten derzeit nicht.

Von daher dürfte es vermutlich hier am sinnstiftensten sein, das vertrauensvolle Gespräch mit Ihrem Anwalt zu suchen, auch um die Erfolgsaussichten in der Sache aufgezeigt zu bekommen.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 9. April 2025 | 21:05

Guten Tag,

Das bedeutet, eine Gebühr und zwar die volle ist auch in diesem Fall auf jeden Fall fällig? Es besteht keine Argumentation dahin, dass man sagen kann, keine volle Gebühr, da Fehler gemacht. Wenn eine leere Schulakte angefordert wird, wissend um die Tatsache, kann das im Ablauf nicht richtig sein. Die Beratung hätte ja sein müssen, Akte leer, Verwendung meiner Aufzeichnungen als Vater.

Wenn man nicht weiß, dass in SH das Jugendamt nicht an Schulgesprächen teilnimmt, kann man es der Schule doch nicht schreiben. Der Anwalt muss sich doch kundig machen, für eine richtige Beratung. Dazu muss er schon einmal das Schulgesetz SH bemühen.

Sind das trotzdem alles Umstände, wo der Hilfesuchende Verbraucher die volle Rechnung zahlen muss?

Ist das nicht unter Falschberatung anzusiedeln?

MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2025 | 11:49

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Nachfrage 1:
"Sind das trotzdem alles Umstände, wo der Hilfesuchende Verbraucher die volle Rechnung zahlen muss?

Ist das nicht unter Falschberatung anzusiedeln?"

Nein, eine Falschberatung dürfte hier - wie oben bereits angedeutet - (noch) nicht vorliegen.

Dies liegt ganz einfach auch schon daran, dass es hier noch zu gar keiner konkreten Beratung (außer ggf. einer allgemeinen Einordung ) gekommen ist. Für eine vollständige Beratung benötigt Ihr Anwalt ja auch noch die Sicht der Dinge von der Gegenseite (siehe auch gleich noch ganz unten).

inhalt des Anwaltvertrags war nach Ihrer Schilderung auch nicht nur eine reine Erstberatung zur strittigen Rechtsfrage, sondern wohl bereits der Auftrag zu einem außergerichtlichen Tätigwerden des Anwalts durch Anschreiben der Beteiligten.

Ein reines Erstberatungsgespräch wäre ohnehin nach § 34 I am Ende RVG auf 190 € netto gedeckelt gewesen.

Weitere vertiefende Informationen zu den Kosten finden Sie z.B. unter:
https://www.brak.de/service/verbraucherinformationen/was-kostet-das/

Das außergerichtliche Tätigwerden besteht dabei durchaus aus mehren Komponenten, wobei völlig sinnfreie (falsche Akteneinsicht) regelmäßig auch nicht dem Mandanten in Rechnung gestellt werden. Zur Akteneinsicht ist auch zu beachten, dass diese regelmäßig nicht mehr als drei Minuten inklusive Klick auf den Versendebutton in Anspruch nehmen wird und elektronisch erfolgt. Selbst wenn Ihr Anwalt also bei BKA und Finanzamt erfagen würde, welche Erkenntnisse über Ihren Sohn vorliegen, würde er allenfalls seine Außenwirkung bei den Behörden schädigen, nicht aber Ihre Rechtsangelegenheit an sich. Natürlich wäre ihm im letzteren Falle aber objektiv verwehrt sich auf eine Erhöhung seiner Gebühr wegen umfangreicher Akteneinsichtsanträge zu berufen.

Die Gebührenrechnung wird aber ohnehin erst noch kommen. Erst danach kann man ggf. etwas über den Gebührenansatz im konkreten Fall sagen. Bei Streitigkeiten darüber können Sie sich dann kostenfrei auch an die Rechtsanwaltskammer wenden, die eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Anwaltsvergütung (§ 73 II Nr. 3 BRAO) anbietet.

Diese finden Sie unter:

https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/


Um hier auch noch einmal Verständnis für das Tätigwerden eines Anwalts zu schaffen, möchte ich Ihre folgende Aussage aufgreifen, nämlich:

...Die Beratung hätte ja sein müssen, Akte leer, Verwendung meiner Aufzeichnungen als Vater...

Das alleinige Verlassen auf Ihre Aufzeichnungen kann für keinen Anwalt in der Sache zielführend sein, denn Sie sind als Vater ohnehin subjektiv betroffen und werden daher schon die Dinge niemals neutral sehen können.

Daher muss der Anwalt unbedingt auch die Sichtweise der Gegenseite in Erfahrung bringen. Dies ist gerade in schulischen Belangen womöglich auch nicht immer ganz einfach, da mehre Beteiligte Infomationen haben können (ggf. Kindergarten, Schulbehörde, Schule, dritte beteiligte Behörden, etc) und auch noch 16 unterschiedliche Landesschulgesetze bestehen.

Sind diese Informationen dann zusammengetragen, kann überhaupt erst eine zielgerichtete Kommunikation beginnen, welche zunächst die Erfolgsaussichten in der Sache im Blick haben sollte. Dazu wird der Anwalt Ihre Informationen mit denen der Gegenseite in Beziehung setzen und rechtlich einordnen.

Idealerweise hat er dabei schon vorher mit der zuständigen Behörde abgeklärt, inwieweit eine einvernehmliche außergerichtliche Entscheidung zugunsten Ihres Sohnes in Betracht kommt, um dann ggf. mit Ihnen unter Blick auf die Erfolgsaussichten in der Sache über die möglichen gerichtlichen Verfahrensarten zu sprechen (dürfte ja hier wohl eilbedürftig sein).

All dies beinhaltet u.a. der Gebührenposten "außergerichtliche Täigkeit".

Weitere vertiefende Informationen dazu finden Sie z.B. unter:
https://www.haufe.de/id/beitrag/4-aussergerichtliche-vertretung-ii-geschaeftsgebuehr-HI11442935.html



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

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