Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II
Das Jobcenter hat den Antrag Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin auf Bürgergeld offenbar unter Verweis auf das Bestehen einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II abgelehnt. Eine solche Bedarfsgemeinschaft setzt jedoch das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung und gegenseitiger wirtschaftlicher Verantwortung voraus. Das reine Zusammenleben in einer Wohnung reicht hierfür nicht aus.
Nach Ihrer Darstellung ist die Lebensgemeinschaft seit geraumer Zeit beendet. Sie führen keine gemeinsame Haushaltskasse mehr, tragen die Kosten des Lebensunterhalts weitgehend allein und Ihre ehemalige Partnerin ist wirtschaftlich eigenständig. Insofern bestehen gute Argumente gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im sozialrechtlichen Sinne. Dies wird letztlich das Sozialgericht zu entscheiden haben.
2. Keine Zahlungspflicht für Krankenkassenbeiträge
Unabhängig von der sozialrechtlichen Beurteilung ist im Zivilrecht festzuhalten, dass keine gesetzliche Verpflichtung für Sie besteht, die Krankenkassenbeiträge Ihrer ehemaligen Partnerin nachträglich zu übernehmen.
Eine derartige Zahlungspflicht könnte sich nur aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben, also etwa wenn Sie sich ausdrücklich (schriftlich oder konkludent) zur Übernahme dieser Beiträge verpflichtet hätten. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich jedoch kein Hinweis auf eine solche Vereinbarung.
Auch im Rahmen einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft würde das Einkommen zwar auf die Leistungsberechnung angerechnet, eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Kostenerstattung oder Beitragsübernahme ist damit jedoch nicht verbunden.
3. Empfehlung für Ihren Gerichtstermin
Ich empfehle Ihnen, beim Sozialgericht sachlich und wahrheitsgemäß zu schildern:
- dass die Lebensgemeinschaft beendet ist,
- dass Sie keine finanzielle Verantwortung mehr füreinander übernehmen,
- und dass Sie keine Vereinbarung zur Zahlung von Krankenkassenbeiträgen getroffen haben.
Sollte die Gegenseite versuchen, eine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits zu konstruieren, so dürfte dies nach aktueller Rechtslage nicht durchsetzbar sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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