Kinderkrankentage und Kinder­kran­ken­geld bei Kombination GKV/PKV

| 31. März 2025 17:11 |
Preis: 60,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Frage bezieht sich auf den Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinder­kran­ken­geld in der folgenden Konstallation.

Meine Frau ist als Beamtin privat krankenversichert. Wir haben zwei Kinder unter 12, die beide über meine Frau in der privaten Krankenversicherung mitversichert sind. Meine Frau hat über ihren Dienstherren einen Anspruch auf max. 15 Tage Sonderurlaub pro Kind bei 100% Fortzahlung der Bezüge. Ich selbst falle als Angestellter über die Versicherungspflichtgrenze und bin freiwillig gesetzlich versichert.

Ich verstehe §45 SGB V so. dass Kinderkrankentage und Kinder­kran­ken­geld nur als Leistung der GKV für gesetzlich versicherte Elternteile gesetzlich versicherter Kinder definiert sind. Existiert aber für mich als freiwillig gesetzlich versicherter Elternteil privat versicherter Kinder auch irgendein explizit geregelter gesetzlicher Anspruch (abgesehen von dem recht interpretationsfähigen §616 BGB), und wenn auch nur auf eine begrenzte unbezahlte Freistellung?

Vielen Dank im Voraus.

31. März 2025 | 19:10

Antwort

von


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Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

in Ihrer Situation besteht leider kein Anspruch auf Kinder­kran­ken­geld. Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und soll Eltern finanziell unterstützen, wenn sie ein krankes Kind betreuen müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings nicht nur, dass ein Elternteil gesetzlich versichert ist – was bei Ihnen der Fall ist –, sondern auch, dass das erkrankte Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist (BSG, Urteil vom 31.03.1998, Az. B 1 KR 9/96 R).
Da Ihre Kinder jedoch über Ihre Ehefrau in der privaten Krankenversicherung versichert sind, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld aus der GKV. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt diese Leistung ausschließlich für gesetzlich versicherte Kinder.

Auch wenn Ihnen kein Kinderkrankengeld zusteht, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, beim Arbeitgeber eine Freistellung von der Arbeit zu beantragen, um Ihr krankes Kind zu betreuen. Ob diese Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgt, richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder der Kulanz des Arbeitgebers.

Wenn § 616 BGB bei Ihnen nicht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen wurde oder anders geregelt wurde - häufig ist er das -, könnten Sie eine bezahlte Freistellung nur für wenige Tage im Jahr (i. d. R. max. fünf Arbeitstage) verlangen, wenn Ihr Kind krank ist und Sie die Betreuung übernehmen müssen. Damit § 616 BGB anwendbar ist, dürfen Sie nur eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" an der Arbeitsleistung aufgrund der Betreuung Ihres kranken Kindes gehindert sein. Wobei der Vergütungsanspruch für die Zeit der Freistellung insgesamt entfällt, wenn diese Zeit überschritten wird.

Einen anderweitigen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Erkrankung der Kinder gibt es in Ihrem Fall leider nicht.

Sie haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn Ihr Kind (unter 12 oder behindert und auf Hilfe angewiesen) erkrankt und ärztlich bescheinigt wird, dass es Betreuung benötigt, keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann und Sie es betreuen müssen.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 45 Absatz 5 SGB V und gilt unabhängig davon, ob Ihre Kinder privat oder gesetzlich versichert sind.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Ergänzung vom Anwalt 31. März 2025 | 20:13

Ergänzung:

Beruht die Erkrankung des Kindes auf einem Unfall (Versicherungsfall i. S. d § 7 Abs. 1 SGB VII, z. B. bei einem Schulwegunfall), kommt ein Kinderverletztengeld in Betracht. Dieses erhält ein berufstätiger Elternteil, der wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes seiner Arbeit fernbleibt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung aus § 45 Absatz 5 SGB V ist zeitlich begrenzt auf die mögliche Dauer des Krankengelds (auch wenn darauf in diesem Fall kein Anspruch besteht). In jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für längstens 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kinder insgesamt max. 25 Arbeitstage je Kalenderjahr (bei Alleinerziehenden: max 50 Arbeitstage). Für 2025 gelten noch etwas andere Werte: für jedes Kind max. 15 Arbeitstage (max. 30 Arbeitstage bei Alleinerziehenden). Bei mehreren Kindern insgesamt max. 35 Arbeitstage (max. 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden).

Unbegrenztes Kinderkrankengeld und damit eine unbegrenzte unbezahlte Freistellung kommt bei schwerstkranken Kindern i. S. d. § 45 Abs. 4 SGB V in Betracht.

Ansonsten gibt - Härtefallregelung - § 275 Abs. 3 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn einem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unzumutbar ist. Dazu kann auch die Erkrankung eines Kindes gehören, wenn eine Betreuung erforderlich ist und kein anderer Angehöriger oder Dritter die Betreuung übernehmen kann.

Bewertung des Fragestellers 2. April 2025 | 07:18

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