Firmenwagen mit Privatnutzung

31. März 2025 09:05 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
es geht um folgendes. ( Kurz version )
Neuer Job ab 15.02.2023 als Vermessungstechniker.
Firmanwagen mit Privater Nutzung (1% Regel) ein Skoda Ovtavia Kombi 2L TDI ein BLP 41.200€ mit einer gewissen Ausstattung die auch meiner Meinung nach Angemessen und Notwendig war .
Nach einem Jahr habe ich gekündigt und die Firma gewechselt. Nach 3 Monaten aber zurück gewechselt zur Alten Firma. Dann wurde mir gesagt ich würde einen Skoda Karoq bekommen. Auf nachfrage ob es nicht wieder ein Kombi sein Könnte da ich diesen Geschäftlich sowie auch Privat brauche da ich kein Privates Fahrzeug mehr habe.Antwort war :Ist kein Problem , ich würde mein Altes Fahrzeug wieder bekommen.Dieses habe ich auch erhalten. 09/2024 einen Unfall gehabt und das Auto wurde beschädigt. Bis Februar 2025 bin ich auch mit diesem Fahrzeug gefahren, wegen der Anstehenden Schadensregulierung und Reparatur , musste ich das Fahrzeug abgeben.
Dann wurde mir ein KIA CEED SW mit einem BLP von 25.800€ zur verfügung gestellt. Dieses Fahrzeug hat jetzt aber eigentlich sogut wie eine Extra Ausstattung, lediglich einen Lenkassistenten und Rückfahrkamera. Auf nachfrage warum ich jetzt solch ein Fahrzeug erhalte wurde mir gesagt das die anderen fahrzeuge die zur verfügung stehen würden ( unter anderem ein Identisches Fahrzeug was ich bisher hatte ) plötzlich meine Anstellungsebene mit dem BLP von 41.200€ Übersteigen würde, es wurde mir auch mitgeteilt das mein bisheriges fahrzeug eigentlich auch meine Anstellungsebene übersteigen würde. Im Fahrzeugüberlassungsvertrag ist meine Stelle nicht mit aufgeführt. Lediglich folgende Stellen sind aufgelistet: Direktor,Bereichsleiter,Projektleiter,Bauleiter und Teamleiter. Meiner meinung nach stellt das Jetzige Fahrzeug eine gehaltskürzung für mich dar. Es sind immerhin ca 15.000€ unterschied beim BLP zwischen diesen Fahrzeugen.
gibt es hierzu irgendwelche Richtlinien bzw möglichkeiten vorzugehen wenn man 2 jahre mit 3 monaten unterbrechung ein Fahrzeug mit einer gewissen Ausstattung hatte plötzlich herabgestuft wird.
Ich danke ihnen vielmals im voraus für eine Einschätzung
Ich hoffe die Infos sind ausreichend für eine Beurteilung meines Anliegens

31. März 2025 | 10:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ob Sie gegen die Herabstufung des Dienstwagens vorgehen können, hängt von mehreren Faktoren ab:

1. Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarungen

• Gibt es eine schriftliche Regelung zur Dienstwagennutzung in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einer separaten Dienstwagenregelung?
• Falls ja: Steht dort explizit, dass Ihnen ein Fahrzeug einer bestimmten Klasse oder eines bestimmten Bruttolistenpreises (BLP) zusteht?
• Falls nein: Dann hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, Ihnen ein anderes Fahrzeug zuzuweisen, solange es sich noch um einen angemessenen Dienstwagen handelt.

2. Betriebliche Übung

• Wenn Ihnen über zwei Jahre (mit kurzer Unterbrechung) ein Fahrzeug mit einem höheren BLP zur Verfügung gestellt wurde, könnte man argumentieren, dass eine „betriebliche Übung" entstanden ist.
• ABER: Betriebliche Übung setzt voraus, dass eine gleichförmige, wiederholte Gewährung von Leistungen ohne Vorbehalt erfolgt. Wenn Ihr Arbeitgeber darauf hinweist, dass das Fahrzeug ursprünglich nicht Ihrer Anstellungsebene entsprach, könnte er argumentieren, dass es eine Ausnahme war.

3. Gleichbehandlung mit anderen Angestellten

• Gibt es andere Mitarbeiter auf Ihrer Anstellungsebene, die weiterhin Fahrzeuge mit einem höheren BLP fahren?
• Falls ja, könnte ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen.

4. Gehaltskürzung durch Dienstwagenänderung?

• Eine direkte Gehaltskürzung liegt nicht vor, da der Dienstwagen als Sachbezug eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist.
• Die steuerliche Belastung (1%-Regelung) ist nun geringer, aber das stellt keinen Rechtsanspruch auf ein teureres Fahrzeug dar.

Möglichkeiten des Vorgehens:

1. Gespräch mit dem Arbeitgeber:

• Fragen, ob eine Rückkehr zu einem Fahrzeug mit höherem BLP möglich ist.
• Argumentation über betriebliche Übung oder Notwendigkeit für dienstliche Nutzung.

2. Prüfung durch einen Anwalt:

• Falls Sie eine betriebliche Übung oder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vermuten, könnte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht dies bewerten.

3. Betriebsrat einschalten (falls vorhanden):
• Falls ein Betriebsrat existiert, könnte dieser eine Vermittlerrolle übernehmen.

Fazit:

Ein klarer Rechtsanspruch auf ein Fahrzeug mit einem bestimmten BLP besteht nur, wenn dies vertraglich zugesichert wurde. Ohne eine solche Regelung liegt die Entscheidung im Ermessen des Arbeitgebers. Ein Vorgehen könnte über die Argumentation der betrieblichen Übung oder der Gleichbehandlung versucht werden, Erfolg ist aber nicht garantiert.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


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