Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Direkte Haftung des Anbieters trotz bestehender Vertragsbegleitversicherung
Die Haftung des Selfstorage-Anbieters bestimmt sich primär nach dem zwischen Ihnen geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB). Dabei schuldet der Vermieter die Überlassung des Mietobjekts in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie dessen Erhaltung in diesem Zustand während der Mietzeit (§ 536 Abs. 1 BGB).
Ein Feuchtigkeitsschaden, der zu Schimmelbefall an den eingelagerten Gegenständen führt, stellt grundsätzlich einen Mangel des Mietobjekts dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schaden durch eine Undichtigkeit eines Rohrs oder durch bauliche Mängel verursacht wurde – wie dies nach Ihrer Darstellung aufgrund des entfernten Rohrabschnitts im Nachbarabteil naheliegt. Sollte der Vermieter von diesem Mangel Kenntnis gehabt haben oder hätte er diesen erkennen und beseitigen müssen, liegt ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB bzw. eine Pflichtverletzung im Sinne des § 536a BGB vor, die zu einem Schadensersatzanspruch Ihrerseits führt.
Die Tatsache, dass eine Zusatzversicherung abgeschlossen wurde, steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Mieter grundsätzlich auch neben einer Versicherung den Vermieter in Anspruch nehmen, wenn dessen Haftung nicht durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen wurde. Ein solcher Ausschluss ist regelmäßig nur dann wirksam, wenn er klar, eindeutig und transparent im Vertrag geregelt wurde (§ 307 BGB). Soweit lediglich auf der Website auf die Versicherung hingewiesen wurde, begründet dies noch keinen Haftungsausschluss.
Zudem begründet die fehlende oder verspätete Benachrichtigung über einen aufgetretenen Mangel eine weitere Pflichtverletzung des Vermieters (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 536c Abs. 1 BGB), wenn dieser – wie hier vermutet – den Wasserschaden erkannt und dennoch unterlassen hat, Sie als Mieterin zu informieren. Ein solcher Fall kann die Haftung verschärfen.
Fazit: Eine Haftung des Anbieters ist auch trotz Versicherung grundsätzlich gegeben, wenn ein Verschulden am Schadensereignis oder eine unterlassene Schadensbenachrichtigung nachweisbar ist.
Zu Frage 2: Bemessung des Schadens nach Anschaffungswert
Im Rahmen der Schadensberechnung nach § 249 BGB ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert maßgeblich, also der Betrag, der aufzuwenden wäre, um die beschädigten oder zerstörten Sachen durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen. Der reine Anschaffungswert (Neupreis) wird nur ausnahmsweise zugrunde gelegt, insbesondere wenn der Zustand der Sachen keine wesentliche Wertminderung aufweist und eine Abwertung nach dem Zeitwert sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Die Tatsache, dass die Vertragsbegleitversicherung den Schadensersatz nach dem Anschaffungswert bemessen hat, begründet für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung dieses Wertes durch den Vermieter. Gleichwohl kann dieser Wert ein Anhaltspunkt sein, insbesondere wenn der Zustand der Kleidung noch neuwertig war und besondere Umstände – wie Ihre chronische Hauterkrankung – gegen eine Weiternutzung sprechen.
Es wäre hier ratsam, eine genaue Aufstellung mit Kaufdatum, Kaufpreis, Zustand und voraussichtlichem Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sachen zu erstellen, um den Schaden sachgerecht zu beziffern. Gegebenenfalls kann auch ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellt werden (§ 287 ZPO).
Zu Frage 3: Sinnhaftigkeit eines gerichtlichen Mahnverfahrens
Ein gerichtliches Mahnverfahren kann in Ihrer Situation grundsätzlich eingeleitet werden (§§ 688 ff. ZPO), insbesondere um die Verjährung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und rechtzeitig eine gerichtliche Geltendmachung anzustoßen. Gleichwohl empfiehlt es sich, vorab ein anwaltliches Aufforderungsschreiben zu versenden, in welchem die rechtliche Situation, die Haftung des Anbieters sowie die konkrete Schadenshöhe substantiiert dargelegt werden. Dies schafft eine Verhandlungsgrundlage und erhöht gegebenenfalls die Bereitschaft des Anbieters zur außergerichtlichen Einigung.
Ein Gutachten kann unterstützend wirken, ist aber nicht zwingend vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, es sei denn, der Schadensumfang ist technisch oder sachlich besonders schwer zu bewerten. In Anbetracht des Gesamtwerts von 14.000 € und der medizinisch relevanten Problematik (Psoriasis) kann ein Gutachten jedoch helfen, die besondere Bedeutung der Unbrauchbarkeit der Kleidung zu unterstreichen.
Abschließend: Das Vorgehen sollte zunächst außergerichtlich erfolgen, um Beweissicherung, Anspruchsdarlegung und eine Fristsetzung zur Leistung vorzunehmen. Bleibt eine Reaktion des Anbieters aus, kann anschließend das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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