Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
§ 697 Abs. 2 S. 2 ZPO betrifft lediglich den Fall, wenn der Mahnbescheid den Betrag x enthält, der Antrag in der Anspruchsbegründung aber nur einen Betrag kleiner als x, "soweit". § 697 ZPO regelt lediglich den Übergang vom Mahn- zum streitigen Verfahren.
Mit Verweis auf § 697 ZPO, können Sie die Klageänderung daher nicht angreifen.
Im streitigen Verfahren gelten die §§ 263 und 264 ZPO.
Der Austausch den Klagegrundes ist eine Klageänderung.
Ob die Verringerung des eingeklagten Betrages eine Klagerücknahme (§ 269 ZPO) oder eine Erledigung der Forderung darstellt, kann nur in Kenntnis der Schriftsätze beantwortet werden.
§ 269 Abs. 3 S. 1, 1. Halbsatz und S. 2, 2. Alternative ZPO: "Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; [...]. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit [...] sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. "
Sie werden sich - vorbehaltlich der genauen Prüfung - nicht gegen die neuen Beträge aus den neuen Forderungen wehren können, wenn sie begründet sind.
(Prozess-)kostenmäßig wird sich das Geschehen aber auswirken.
Einen Teil der Kosten für das Verfahren wird die Klägerseite tragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
16. März 2025
|
11:24
Antwort
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