Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Sie müssen beim Auszug aus den Mieträumen keine Schönheitsreparaturen durchführen.
Die Regelung, dass die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses in renovierten Zustand an den Vermieter übergeben werden müssen ist unwirksam, da in dieser Klausel Schönheitsreparaturen während der Mietzeit völlig unberücksichtigt bleiben (vgl. OLG Hamm RE WM 81, 77
).
Allerdings müssen Sie Veränderungen der Mieträume, die nicht auf normaler Abnutzung beruhen beheben. Das bunte Kinderzimmer sollte also von Ihnen „neutral“ gestrichen werden, es sei denn es war bei Ihrem Einzug bunt oder Sie vereinbaren mit Ihrem Vermieter etwas gegenteiliges.
Die Kündigung der Mieträume zum 31.12.2004 ist form- und fristgerecht erfolgt (Zwangsversteigerung und Eigenbedarf). Sie könnten, wenn Sie keinen anderen geeigneten Wohnraum finden, dagegen zwar Widerspruch einlegen, dass scheint aber nicht Ihre Intention zu sein.
Ich rate Ihnen deshalb, sich dahingehend mit dem Vermieter zu verständigen (zumindest dies zu versuchen), dass Sie zu Ihrem Wunschtermin ausziehen und nicht mehr renovieren müssen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
Erst einmal Danke für Ihre Antwort
Aber noch einmal zu dieser Kündigung - das interessiert mich, wie gesagt, nur theoretisch, aber es interéssiert mich.
Die Kündigung an meine Person, die sich auf den Mietvertrag der DACHgeschoßwohnung bezieht, verpflichtet mich also auch zum Auszug aus der von mir tatsächlich bewohnten ERDgeschoßwohnung?
Und was die Begründung angeht; muß die nicht schon das Verwandtschaftsverhältnis offenlegen und auch enthalten WARUM überhaupt ein Einzug notwendig ist? Und ist dann zur Ergänzung nicht eine erneute, genauere Kündigung notwendig? Sollte aus der Kündigung für mich nicht ersichtlich sein, ob ein Widerspruch überhaupt Chancen hätte? Es ist ja auch kein Zweifamilienhaus sondern ein Dreifamilienhaus, in dem zwei Wohnungen schon leerstehen.
ich bedanke mich noch einmal
einen schönen Gruß
R. und Anhang
Erst einmal Danke für Ihre Antwort
Aber noch einmal zu dieser Kündigung - das interessiert mich, wie gesagt, nur theoretisch, aber es interéssiert mich.
Die Kündigung an meine Person, die sich auf den Mietvertrag der DACHgeschoßwohnung bezieht, verpflichtet mich also auch zum Auszug aus der von mir tatsächlich bewohnten ERDgeschoßwohnung?
Und was die Begründung angeht; muß die nicht schon das Verwandtschaftsverhältnis offenlegen und auch enthalten WARUM überhaupt ein Einzug notwendig ist? Und ist dann zur Ergänzung nicht eine erneute, genauere Kündigung notwendig? Sollte aus der Kündigung für mich nicht ersichtlich sein, ob ein Widerspruch überhaupt Chancen hätte? Es ist ja auch kein Zweifamilienhaus sondern ein Dreifamilienhaus, in dem zwei Wohnungen schon leerstehen.
ich bedanke mich noch einmal
einen schönen Gruß
R. und Anhang
Die Kündigung der Dachgeschosswohnung, obwohl sie die Erdgeschosswohnung bewohnen, muss umgedeutet und von Ihnen so verstanden werden (wurde sie ja auch), dass sich diese Kündigung auf Ihre Erdgeschosswohnung bezieht.
Die Information, dass bereits zwei Wohnungen in dem Haus leerstehen, war mir so nicht präsent. Dies kann die rechtliche Wertung natürlich ändern. Die Eigennutzung muss hinrichend dargelegt sein. Für den Fall, dass nur zwei Familien einziehen wollen und bereits zwei Wohnungen zur Verfügung stehen, gilt dies im besonderen Maße.
Ich schlage Ihnen vor, dass Sie mir Ihren Mietvertrag und die Kündigung als Kopien zusenden/zufaxen. Erst dann kann ich eine abschließende Aussage treffen. Ihnen entstehen hierdurch keine Kosten.