Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Tilgungsfrist für die Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) und die Frist für die Aufnahme in das polizeiliche Führungszeugnis sind unterschiedlich geregelt. Die entscheidenden Vorschriften finden sich in den §§ 34, 46 und 47 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
1. Wann wird die Strafe aus dem polizeilichen Führungszeugnis entfernt?
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BZRG werden Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von nicht mehr als einem Jahr nach drei Jahren nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen. Da Sie jedoch zu 15 Monaten auf Bewährung verurteilt wurden, gilt eine längere Frist:
Die Frist beträgt fünf Jahre (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG).
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 36 Abs. 1 BZRG), also im Januar 2020.
➡ Damit wird die Verurteilung voraussichtlich im Januar 2025 nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt.
2. Wann wird die Strafe aus dem Bundeszentralregister (BZR) gelöscht?
Für die Tilgung im Bundeszentralregister gelten längere Fristen:
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG beträgt die Tilgungsfrist für eine Freiheitsstrafe auf Bewährung 10 Jahre, wenn die Strafe mehr als ein Jahr beträgt.
Die Frist beginnt ebenfalls mit der Rechtskraft des Urteils (§ 46 Abs. 2 BZRG).
➡ Ihre Verurteilung wird somit erst im Januar 2030 aus dem Bundeszentralregister gelöscht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Hagen Riemann
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Danke für die schnelle und gut verständliche Antwort.
Das heisst, dass die Tilgungsfrist in beiden Fällen mit Rechtskraft des Urteils beginnt und eben NICHT nach Ablauf der 15 Monate?
Ich frage nach, weil im der Internetrecherche manchmal der Verweis auf das BZRG 34 Punkt 3 kommt :
1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. 2In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ja, die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft des Urteils. Die Regelung in § 34 Abs. 3 BZRG, die eine Verlängerung der Frist um die Dauer der verhängten Strafe vorsieht, gilt nur in bestimmten Fällen, und zwar:
Wenn die reguläre Frist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 oder Nr. 3 BZRG gilt, was bei Ihnen der Fall ist (weil es eine Strafe von über einem Jahr auf Bewährung war).
Wenn eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wurde (§ 34 Abs. 2 BZRG).
Da Sie zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurden, bedeutet das:
Normale Frist nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 5 Jahre
Verlängerung der Frist um die Dauer der Strafe (15 Monate) nach § 34 Abs. 3 Satz 2 BZRG
→ Gesamtfrist: 6 Jahre und 3 Monate ab Rechtskraft des Urteils.
➡ Damit wird Ihre Verurteilung nicht bereits im Januar 2025 aus dem polizeilichen Führungszeugnis verschwinden, sondern erst im April 2026 (Januar 2020 + 6 Jahre und 3 Monate).
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)