Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei dem Vorhaben, den bestehenden Wintergarten abzureißen und durch einen gleich großen Anbau im Holzrahmenbau zu ersetzen, handelt es sich um einen Ersatzbau. Ein Ersatzbau ist im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zulässig, wenn das ursprüngliche Gebäude zulässigerweise errichtet wurde und der Ersatzbau gleichartig ist. Da der Wintergarten bereits genehmigt wurde, könnte man sich auf diese Genehmigung berufen, sofern der Ersatzbau in Größe und Nutzung dem ursprünglichen Bau entspricht.
Allerdings ist zu beachten, dass die ursprüngliche Genehmigung eine Ausnahme von der Geschossflächenzahl beinhaltete. Da es sich um einen Ersatzbau handelt, der die gleiche Geschossflächenzahl wie der ursprüngliche Wintergarten aufweist, könnte argumentiert werden, dass die Ausnahme weiterhin gilt. Dennoch ist es ratsam, erneut eine Ausnahme zu beantragen, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und keine Probleme mit der Bauaufsichtsbehörde entstehen.
Die Bauaufsichtsbehörde könnte die Genehmigung verweigern, wenn der Ersatzbau nicht als gleichartig angesehen wird oder wenn die Überschreitung der Geschossflächenzahl nicht mehr als zulässig erachtet wird. Daher ist es wichtig, die Pläne sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eine neue Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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