Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ihrer Fragestellung entnehme ich, dass es in Ihrem Vertrag keinen Anspruch auf ein Einzelbüro gibt.
Gewohnheitsrecht gibt es so im deutschen Recht nicht. Siehe BGH, Urt. v. 24.01.2020 - V ZR 155/18, 1. Leitsatz.
Ein Recht auf ein Einzelbüro könnte sich höchstens aus so genannter betrieblicher Übung ergeben.
Die betriebliche Übung ist ein im Arbeitsrecht anerkanntes Rechtsinstitut, das auf der regelmäßigen und freiwilligen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers beruht, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung auf Dauer gewährt werden soll.
Eine betriebliche Übung kann nur entstehen, wenn keine andere Rechtsgrundlage für die Leistungspflicht des Arbeitgebers besteht.
Im öffentlichen Dienst gilt der Grundsatz der betrieblichen Übung aber auch nur eingeschränkt (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, vor § 611, Rn 76).
Es gehört zudem zur Pflicht des Arbeitsgebers, Ihnen einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Aus der Arbeitsstättenverordnung ergibt sich auch kein Anspruch auf ein Einzelbüro.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO ein Weisungsrecht und kann u.a. auch den "Ort [...] der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen." Dazu gehört nicht nur der politische/geographische Ort, sondern auch das Büro / der Arbeitsplatz in einem Gebäude.
Mit freundliche Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
6. März 2025
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16:51
Antwort
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