Nichteinhaltung der Leistungen des Bauvertrags

19. Februar 2025 12:58 |
Preis: 35,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

Unser Bauunternehmen garantiert lt. Bauvertrag eine Bauantragstellung binnen 6 Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist von 2 Wochen.

Auszug aus dem Bauvertrag: "Der AN verpflichtet sich, den Bauantrag / die Bauanzeige innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsabschluss und Ablauf der Widerrufsfrist zu diesem Vertrag beim Bauamt einzureichen, sofern der AG seiner Mitwirkungspflicht angemessen nachkommt und z.B. den amtlichen Lageplan und eine Erschließungsbescheinigung fristgerecht liefert."

Alle notwendigen Unterlagen und Angaben hat das Bauunternehmen bereits vor Vertragsunterschrift bekommen und mit dem Bauingenieur des Unternehmens haben wir auch soweit alle wichtigen Dinge besprochen und abgeklärt. Einzig der Vermesser, mit dem das Bauunternehmen zusammen arbeitet, ist nunmehr seit einigen Wochen dabei den Projekteintrag im Lageplan vorzunehmen, welchen wir und der Bauingenieur noch für den Bauantrag brauchen.

Die 8 Wochen (Widerrufsfrist + 6 Wochen garantierter Zeit zur Bauantragstellung) sind inzwischen seit einigen Tagen vorbei. Steht uns in diesem Fall eine Art von Schadensersatz durch die Nichterfüllung des Vertrages zu? Falls ja, mit welcher Summe könnte man sich mit dem Bauunternehmen realistisch einigen (außergerichtlich). Wären 0,05% der Bausumme pro Tag angemessen oder nicht?

Vielen Dank für die Antwort und die Einschätzung der zu erwartenden Höhe des Schadenseratzes!

Freundliche Grüße
Felix Fiedler

19. Februar 2025 | 13:24

Antwort

von


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Guten Tag,

ob Ihnen Schadensersatz zusteht, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und, falls solche nicht existieren, von den gesetzlichen Regelungen ab:

Wenn im Bauvertrag Verzugsfolgen, z.B. in Form von Vertragsstrafen o.ä. vereinbart sind, gelten diese Regelungen vorrangig.

Ansonsten muss, um überhaupt zu Schadensersatzansprüchen zu kommen, der Bauunternehmer mit einer Vertragsleistung in Verzug sein. Im Zweifel sollten Sie die Leistung anmahnen und eine Frist setzen.

Wenn durch den Verzug ein nachweisbarer Schaden entsteht (z. B. zusätzliche Finanzierungskosten oder Mietkosten), könnte dieser ersetzt werden, § 280 Abs. 1 BGB.


Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, den Schaden konkret darzulegen und nachzuweisen. Eine Pauschale pro Tag können Sie nicht einseitig fordern, wohl aber mit dem Unternehmer vertraglich vereinbaren.

Um Ihre konkrete Anspruchshöhe zu berechnen, sollten Sie die entstandenen Mehrkosten ermitteln und diese als Verhandlungsbasis nehmen.

Mit freundlichen Grüßen


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