Keine Nebenkostenabrechnung 2023

| 17. Februar 2025 10:48 |
Preis: 100,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:54

Sehr geehrte Damen und Herren,
vom 01.06.2023 bis zum 30.04.2024 habe ich eine Wohnung gemietet und bis zum heutigen Tage keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Jetzt habe ich gelesen das ich die monatlichen Zahlungen von je 120,00€ insgesamt 720,00€ für das Jahr 2023 zurückfordern kann.
Mir ist ein Urteil bekannt (BGH, Urteil v. 7.7.2021, VIII ZR 52/20) wo die Vorauszahlungen für die Nebenkosten zurück verlangt werden können. Und ich möchte gerne die Vorauszahlungen für das Jahr 2023 zurückfordern.

Nun zur Frage: Kann ich die Vorauszahlungen für das Jahr 2023 zurückfordern?
Übrigens, es handelt sich um einen Standartmietvertrag.

Mit freundlichen Gruß

17. Februar 2025 | 12:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Zunächst ist wichtig, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Sie schreiben, dass es sich um einen Standardmietvertrag handele, so dass ich davon ausgehe, dass hier Betriebskostenvorauszahlungen (in Höhe von 120,00 €) und insbesondere keine Pauschalmiete oder Teilinklusivmiete vereinbart wurde. Auch die Standardformulare der Mietverträge unterscheiden sich hier teilweise und am Ende ist es natürlich auch wichtig, wie ein Formularmietvertrag dann tatsächlich ausgefüllt wird.

Im Übrigen ist es zutreffend, dass Sie als Mieter Vorauszahlungen zurückfordern können, wenn der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung erteilt und das Mietverhältnis beendet ist. Das hat der BGH nach der Mietrechtsreform im Jahr 2001 erstmals mit Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04 (https://openjur.de/u/178979.html) so entschieden (ab Randzeichen 33).

Allerdings weise ich darauf hin, dass der Abrechnungszeitraum nicht zwingend das Kalenderjahr umfassen muss, sondern es muss gem. § 556 Abs. 3 BGB nur "jährlich" abgerechnet werden. Wenn sich hier aus dem Mietvertrag nichts genaues ergibt, kann der Vermieter z.B. auch den Abrechnungszeitraum 01.06 - 31.05. wählen. In dem Fall wäre bei Ihnen bei einem Abrechnungszeitraum 01.06.2023 - 31.05.2024 die Jahresfrist erst am 01.06.2025 vorbei. Wenn also nicht konkret das Kalenderjahr vereinbart wurde, würde ich empfehlen, ggf. mit der Rückforderung noch etwas zu warten. Das Verstreichen der Jahresfrist hat neben der Tatsache, dass erst dann Ihr Anspruch begründet sein kann u.a. auch den Vorteil, dass der Vermieter nicht am Ende sogar noch eine Nachforderung geltend machen könnte.

Denn der Vermieter kann sich gegen die Rückforderung immer noch verteidigen, indem er dann eine Abrechnung vornimmt. Dies hat auch der BGH in dem vorstehend genannten Urteil so festgestellt:

Zitat:
Vielmehr ist der Vermieter nach wie vor berechtigt, sich im Prozeß gegen die Rückforderung des Mieters durch substantiierte, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung (§ 259 BGB) genügende Darlegung der ihm entstandenen Aufwendungen für Betriebskosten zu verteidigen oder nachträglich, d.h. auch nach Rechtskraft eines der Rückforderungsklage des Mieters stattgebenden Urteils, die Fälligkeit seines Erstattungsanspruchs durch eine Abrechnung herbeizuführen.



Am Ende „lohnt" sich der Rückforderungsanspruch dementsprechend meist nur, wenn man davon ausgeht, tatsächlich zuviel Betriebskostenvorauszahlungen geleistet zu haben oder dass der Vermieter es nicht hinbekommt, ordnungsgemäß abzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2025 | 21:35

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Alpers,
erstmals möchte ich mich für ihre Beratung bedanken und mich für die späte Rückfrage entschuldigen.
Zwischenzeitlich habe ich eine Nebenkostenabrechnung erhalten und zwar nur für das Jahr 2023. Nach der Abrechnung muss ich eine Nachzahlung leisten, aber der Verwalter hat mir auch dort mitgeteilt das auf eine Zahlung meinerseits verzichtet wird.
Also ist doch der Abrechnungszeitraum das Jahr 2023, genau wie das Kalenderjahr.
Wie ist den jetzt die Rechtslage?
Vielen Dank für die Beantwortung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2025 | 21:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie teilen mit, dass Sie inzwischen für das (Kalender-)jahr 2023 eine Abrechnung erhalten haben. Diese ist verspätet, was zur Folge hat, dass keine Nachzahlung verlangt werden kann. Es handelt sich also keineswegs um ein Entgegenkommen des Verwalters. Wenn die Abrechnung inhaltlich nicht zu beanstanden ist, können Sie allerdings auch keine Rückzahlung verlangen. Hier verweise ich auf mein Zitat aus dem BGH-Urteil.

Für die 4 Monate in 2024 muss der Vermieter dann bis zum Jahresende abrechnen. So st können Sie dort eine Rückforderung geltend machen.

Sollten sich noch Unklarheiten ergeben, melden Sie sich gerne noch einmal direkt.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Februar 2025 | 10:56

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