Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation stellt sich die Frage, ob Sie trotz der fehlenden Kommunikation und Eintragung der Unternehmensziele Anspruch auf den vollen Jahresbonus haben. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Bonus von der Erreichung sowohl persönlicher als auch unternehmensbezogener Kriterien abhängt. Da die Unternehmensziele nicht mit Ihnen kommuniziert wurden und nicht im Formular eingetragen sind, könnte dies zu Ihren Gunsten ausgelegt werden.
1. Fehlende Unternehmensziele: Da die Unternehmensziele nicht festgelegt oder kommuniziert wurden, könnte argumentiert werden, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Festlegung dieser Ziele nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall könnte der Bonusanspruch nicht allein aufgrund der Nichterreichung dieser nicht kommunizierten Ziele verwehrt werden.
2. Erfüllung der persönlichen Ziele: Sie haben Ihre persönlichen Ziele zu über 100% erfüllt. Dies spricht dafür, dass Sie zumindest den Anteil des Bonus, der auf die persönlichen Ziele entfällt, beanspruchen können.
3. Verantwortung des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber die Unternehmensziele nicht festlegt oder kommuniziert, könnte dies als Versäumnis seinerseits gewertet werden. In ähnlichen Fällen hat die Rechtsprechung, wie im Kontext erwähnt, entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht für das Versäumnis des Arbeitgebers benachteiligt werden sollte.
4. Möglicher Anspruch auf vollen Bonus: Da die Unternehmensziele nicht festgelegt wurden, kann mit guten Argumenten argumentiert werden, dass Sie Anspruch auf den vollen Bonus haben, da die Nichterfüllung dieser Ziele nicht Ihnen anzulasten ist.
Es wäre ratsam, den Arbeitgeber schriftlich auf die Situation hinzuweisen und den Bonusanspruch geltend zu machen, unter Verweis auf die Erfüllung Ihrer persönlichen Ziele und die fehlende Kommunikation der Unternehmensziele.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Dazu noch eine Rückfrage.
Für 2022 und 2023 hatte es die Firma jeweils "vergessen", Zielvereinbarungen zu setzen. Daher wurde den Mitarbeitern ein Monatsgehalt als Ausgleich angeboten. In beiden Jahren hatte ich dies unterschrieben und angenommen. Für 2024 möchte ich das aber nicht mehr, da sie es sonst nie lernen und ich sie nicht erneut damit durchkommen lassen möchte. Ich weiß nun, dass wieder ein Bruttomonatslohn angeboten werden soll für 2024.
Meine Frage ist nun: ich habe für 2024 schriftlich 150% persönliche Ziele erreicht. Kann ich daher die 2,5 Monatsgehälter als Bonus verlangen, wie es in meinem Arbeitsvertrag steht bei 150% Zielerreichung?
Sehr geehrter Fragesteller,
basierend auf den Informationen aus dem Kontext und Ihrer Schilderung haben Sie gute Argumente, um die 2,5 Monatsgehälter als Bonus für 2024 zu verlangen. Hier sind die wesentlichen Punkte:
1. Fehlende Unternehmensziele: Wie erwähnt, haben Sie einen Anspruch auf Festlegung der Ziele. Wenn der Arbeitgeber es versäumt, diese Ziele zu setzen, kann dies zu Ihren Gunsten ausgelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil (12.12.2007, AZ 10 AZR 97/07) entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch bestehen kann, wenn der Arbeitgeber schuldhaft versäumt hat, eine Zielvorgabe zu erstellen.
2. Erfüllung der persönlichen Ziele: Sie haben Ihre persönlichen Ziele zu 150% erreicht. Da die Unternehmensziele nicht festgelegt wurden, könnte argumentiert werden, dass Sie Anspruch auf den vollen Bonus haben, der für eine 150% Zielerreichung vorgesehen ist, also 2,5 Monatsgehälter.
3. Vorherige Praxis: In den Jahren 2022 und 2023 wurde Ihnen ein Monatsgehalt als Ausgleich angeboten, was Sie angenommen haben. Diese Praxis könnte als Anerkennung des Versäumnisses des Arbeitgebers gewertet werden, die Zielvereinbarungen zu setzen. Für 2024 möchten Sie jedoch den vollen Bonus gemäß Ihrer Zielerreichung beanspruchen.
4. Rechtliche Grundlage: Die Rechtsprechung, wie im Kontext erwähnt, sieht vor, dass bei Unklarheiten oder Versäumnissen des Arbeitgebers die Auslegung zu Lasten des Arbeitgebers gehen kann (§ 305c Abs. 2 BGB).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen