Wechselmöglichkeit von § 24 AufenthG zu § 20 AufenthG nach Studienabschluss

14. Februar 2025 18:28 |
Preis: 40,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich derzeit in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine) und absolviere aktuell meinen Masterstudiengang an einer deutschen Universität. Mein Studium wird voraussichtlich im Oktober 2025 abgeschlossen sein.

Da ich nach dem Studienabschluss eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 AufenthG (Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte) beantragen möchte, stellt sich für mich die Frage, ob dieser Wechsel direkt möglich ist, obwohl ich zuvor keinen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG (Studium) hatte.

Auf der Website der Münchner Ausländerbehörde wird als Voraussetzung für § 20 AufenthG angegeben, dass eine „gültige Aufenthaltserlaubnis zur oben genannten Qualifikation" vorliegen muss. Allerdings ist nicht eindeutig geregelt, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG diese Voraussetzung erfüllt.

Daher benötige ich Ihre rechtliche Einschätzung zu folgenden Punkten:
1. Ist ein direkter Wechsel von § 24 AufenthG zu § 20 AufenthG rechtlich zulässig?
2. Wird § 24 AufenthG von den Behörden als Aufenthaltstitel für eine „qualifizierte Ausbildung" im Sinne des § 20 AufenthG anerkannt?
3. Falls ein Wechsel nicht möglich ist, welche Alternativen würden für mich nach Abschluss des Studiums infrage kommen?


Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen,

14. Februar 2025 | 18:52

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Direkter Wechsel von § 24 AufenthG zu § 20 AufenthG
Ein direkter Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG (Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte) ist rechtlich nicht eindeutig geregelt.
Der § 20 AufenthG setzt voraus, dass der Antragsteller eine qualifizierte Ausbildung abgeschlossen hat und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der § 24 AufenthG wird in der Regel nicht als Aufenthaltstitel für eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 20 AufenthG anerkannt, da er primär dem vorübergehenden Schutz dient und nicht spezifisch für Ausbildungszwecke erteilt wird.

2. Anerkennung von § 24 AufenthG als Aufenthaltstitel für eine „qualifizierte Ausbildung"
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird von den Behörden in der Regel nicht als Aufenthaltstitel für eine „qualifizierte Ausbildung" im Sinne des § 20 AufenthG anerkannt. Der § 24 AufenthG ist speziell für den vorübergehenden Schutz von Geflüchteten konzipiert und nicht für die Förderung von Ausbildungs- oder Erwerbszwecken.
Daher ist es leider unwahrscheinlich, dass die Behörden diesen Aufenthaltstitel als ausreichend für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG ansehen.

3. Alternativen nach Abschluss des Studiums
Sollte ein direkter Wechsel nicht möglich sein, könnten folgende Alternativen in Betracht gezogen werden:

- Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG: Nach Abschluss Ihres Studiums könnten Sie versuchen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zu beantragen, um die Zeit zur Arbeitsplatzsuche zu überbrücken. Dies könnte jedoch eine vorherige Ausreise und Wiedereinreise erfordern, da der Zweckwechsel von § 24 zu § 16b nicht direkt vorgesehen ist.

- Prüfung anderer Aufenthaltstitel: Je nach Ihrer Qualifikation und den Angeboten auf dem Arbeitsmarkt könnten auch andere Aufenthaltstitel in Betracht kommen, wie z.B. eine Blaue Karte EU (§ 18b AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a AufenthG).
Beratung durch die Ausländerbehörde:

Es wäre ratsam, sich direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erkundigen, ob es spezifische Regelungen oder Ausnahmen gibt, die auf Ihren Fall zutreffen könnten.

Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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