Kapitalertragssteuer Aktienkauf vor 2009 - Umwandlung der Aktien WKN Änderung

14. Februar 2025 09:55 |
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Steuerrecht


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in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe vor 2009 -in Deutschland- Aktien einer US-Firma gekauft, welche dann während der Finanzkrise 2008 unter behördliche Aufsicht gestellt wurde. Im Laufe des Insolvenzverfahrens wurde die Firma abgewickelt und die Aktien der Firma ausgebucht. Gleichzeitig wurden Escrows (Platzhalter in gleicher Anzahl der vorherigen Aktientypen) in mein Depot eingebucht - für den Fall das noch Werte aus laufenden Gerichtsverfahren an die alten Aktionäre gehen.
Tatsächlich war dies dann ab 2011/2012 der Fall und es wurden Aktien einer neuen Firma/Holding (neuer Name und WKN) nach vorher definierten Verteilungsschlüsseln (je nach altem Aktientyp) ausgegeben/ in mein Depot eingebucht. Diese Firma/Holding expandierte und "schluckte" in 2022(?) eine weitere Firma und änderte ihren Namen inkl. WKN (Aktienanzahl blieb für mich gleich).
Nun plane ich Teile der Aktien zu verkaufen und frage mich, ob ich durch die zweifache Symboländerung die 25% Abgeltungssteuer zahlen muss oder ob - trotz der "Umfirmierungen"- die Aktien weiterhin steuerfrei sind, da ja ursprünglich vor 2008 gekauft.

Das Zukäufe in den letzten Jahren der Steuerpflicht unterliegen ist klar, doch was ist mit den 2011/2012 eingebuchten Aktien? Wem ggü. müsste ich im Falle des Falles den u.U. zu Unrecht erfolgten Steuerabzug monieren - Broker oder Finanzamt?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

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Ihre Frage betrifft die steuerliche Behandlung von Aktien, die Sie vor 2009 erworben haben und die anschließend durch verschiedene Unternehmensumstrukturierungen Veränderungen unterlagen. Grundsätzlich sind Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, steuerfrei, da für diese Altbestände die damalige Rechtslage mit einer Spekulationsfrist von zwölf Monaten gilt. Das bedeutet, dass nach Ablauf dieser Frist keine Steuern auf die erzielten Gewinne anfallen.

Bei Umstrukturierungen wie Fusionen, Übernahmen oder Namensänderungen ist entscheidend, ob es sich um einen sogenannten Aktientausch handelt, bei dem die neuen Aktien die alten ersetzen, ohne dass ein steuerpflichtiger Verkauf vorliegt. Solche Vorgänge führen in der Regel nicht zu einer Unterbrechung der ursprünglichen Anschaffungsdaten, sodass die Steuerfreiheit der Altbestände erhalten bleibt. Es ist also so, dass beim Aktientausch die Steuerpflicht nicht gilt, wenn die Aktien vor 2009 erworben wurden.

Bezüglich der in den Jahren 2011/2012 eingebuchten Aktien ist zu prüfen, ob diese als Ersatz für die ursprünglichen Anteile gelten oder als neue Anschaffungen betrachtet werden müssen. Wenn diese neuen Aktien im Rahmen einer Umstrukturierung ohne Ihr Zutun zugeteilt wurden und die ursprünglichen Anschaffungsdaten übernommen haben, könnten sie weiterhin als Altbestand gelten und somit steuerfrei sein. Andernfalls könnten sie als Neuanschaffungen gelten und unterlägen der Abgeltungssteuer.

Sollte es zu einem Steuerabzug kommen, obwohl Sie der Meinung sind, dass dieser unberechtigt ist, können Sie zunächst Ihren Broker kontaktieren, um eine Klärung herbeizuführen. Falls dies nicht zum gewünschten Ergebnis führt, haben Sie die Möglichkeit, den Sachverhalt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt darzulegen und eine Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Steuern zu beantragen.

Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


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