Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Ablehnung des Finanzamtes resultiert meines Erachtens nicht daraus, dass Sie Ihre Erstausbildung abgeschlossen, bzw. noch nicht abgeschlossen haben, da sie ohne das 2. Staatsexamen nicht als Lehrer tätig sein können.
Das Finanzamt hat die Kosten zur Ausbildung als Yoga-Lehrerin abgelehnt, weil das Finanzamt keinen Bezug zur berufliche Tätigkeit erkannt hat.
Hier vorliegend haben Sie die Ausbildung zur Yoga-Lehrerin absolviert, weil Sie Yoga im Unterricht benutzen wollen, um entweder direkt Yoga-Kurse anbieten zu können oder um Yoga an die Schüler weiter geben zu können. Es handelt sich also um eine rein berufliche Veranlassung, so zum Beispiel vom BFH für einen Sportlehrer und einen Snowboard-Kurs entschieden, BFH, Az. VI R 61/02.
Sie müssen daher einen Einspruch einlegen und sollten den Einspruch, wie vorstehend dargelegt begründen, d.h. Sie wollen Yoga erstens als zusätzliches Element in den Unterricht einfließen lassen und zu dem auch Yoga-Kurse als AG in der Schule anbieten.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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