Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich biete Ihnen zunächst an, dass Sie mir -ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen- den Vertrag über die Wärmepumpe an meine email Adresse übersenden, damit ich die Frage der hier anwendbaren Vorschriften optimal beurteilen kann.
Ich gehe davon aus, dass Sie nicht nur die Wärmepumpe gekauft haben, sondern diese durch ein Unternehmen neben anderen für die Heizung notwendigen Komponenten einbauen haben lassen.
In diesem Fall läge juristisch ein Werkvertrag vor, der den Regeln der §§ 631 ff. BGB folgt und Ihnen -wenn wie hier ein Mangel in Form eines defekten Verdichters vorliegt- gegen das ausführende Unternehmen Mängelansprüche gem. §§ 634 ff. BGB gewährt, wobei in erster Linie zunächst eine Nachbesserung (Reparatur) zu fordern ist, bevor über andere Rechte nachgedacht werden kann.
Dies setzt allerdings voraus, dass solche Rechte Ihrerseits noch bestehen und hier im Verhältnis zum ausführenden Unternehmen noch keine Verjährung eingetreten ist.
Die Frage der Verjährung regelt § 634 a BGB, wobei hier entweder eine 2 jährige Verjährungsfrist oder eine 5 jährige Verjährungsfrist gelten kann, wobei -wenn letztere eingreifen sollte- Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Die Rechtsprechung tendiert bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit einer Heizung für ein Gebäude (Haus) stehen dazu, von notwendigen Arbeiten im Zusammenhang mit einem Bauwerk auszugehen, so dass dann eine 5 jährige Verjährungsfrist gilt.
Wenn der Mangel seine Ursache ggf. in einem Produktfehler hat, für den der Hersteller verantwortlich ist, gelten neben den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes zudem die §§ 823 ff. BGB.
Die Verjährungsfrist beträgt hier 3 Jahre, wobei diese Frist aber erst dann beginnt, wenn Sie als Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen.
Soweit ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie diese Kenntnis jetzt erst erlangt, so dass hier eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung und verweise im übrigen auf mein o.g. Angebot.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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