Sonderkündigung Zusatzvereinbarung Photovoltaik

9. Februar 2025 06:59 |
Preis: 80,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich versuche kurz, den Fall zu schildern, was leider nicht komplett in Kürze möglich ist.
Meine Frau und ich hatten im Sommer 2021 mit einem Fertighausunternehmen einen Vertrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen. Zusätzlich zu diesem Vertrag hatten wir eine Zusatzvereinbarung für eine 10.2 kWp und einem 15 kW Speicher.
Im Februar 2022 begannen die Bauarbeiten, die Montage der 10.2 kWp Solarmodule wurden im Zuge des Dachstuhlbaus vom Dachdecker verbaut und erfolgte im Mai 2022.
Anschließend erfolgte die Rechnungsstellung der PV an meine Frau und mich, für Solarmodule, Wechselrichter und Speicher.
Mit den Anpassungen zur Umsatzsteuer wurde im Juni 2023 die bestehende Rechnung korrigiert und durch eine Umsatzsteuerfreie Rechnung ersetzt, in diesem Zuge aber auch der Speicher erweitert (nun 19.2 kWh) und damit knapp 40.000 EUR angesetzt, die wir wieder bezahlt haben.

Stand heute, am 09.02.2025 its die Photovoltaik noch immer im Status vom Mai 2022 - Module sind verbaut, die Kabel der Strings liegen am Speicher. Wechselrichter und Speicher, die ebenfalls im Angebot sind, sind nicht zu finden.

Ist es möglich, diese Zusatzvereinbarung zum Vertrag zu kündigen? Diese beinhaltet keine gesonderten Rechtsvorschriften, müsste somit nach BGB gehen. Mein Laien-Verständnis ist dabei -> angemessene Frist setzen (laut Experten wäre die PV in 2 Tagen installiert, somit sollte eine Frist von 1 Monat angemessen sein?) -> Bei Nichterfüllung Kündigung nach §684.

Viele Grüße und Danke

9. Februar 2025 | 07:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Entscheidend ist, ob Sie die im Rahmen der abtrennbaren Zusatzvereinbarung bereits erbrachten Leistungen behalten wollen oder nicht.

Eine Kündigung gemäß § 648 BGB wäre grundsätzlich jederzeit auch ohne Grund möglich, Sie müssten dann aber den vereinbarten Betrag abzüglich ersparter Aufwendungen des Vertragspartners zahlen.

Wenn Sie die bisher erbrachten Leistungen behalten und bezahlen wollen, den Vertrag also quasi an dieser Stelle beenden wollen und die Fertigstellung in zuverlässigere Hände geben wollen, käme eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, § 648a BGB. Hierfür sollte aber, wenn keine konkreten Termine für die Fertigstellung vereinbart wurden und sich der Vertragspartner noch nicht im Verzug befindet, zunächst eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt werden. Wenn die Fertigstellung nur 2 Tage benötigen würde, wäre ein Monat sicherlich angemessen lang.

Eine solche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wäre auch notwendig, wenn Sie komplett vom Vertrag zurücktreten wollen. Ein Rücktritt hätte zur Folge, dass der gesamte Vertrag rückabgewickelt wird (§§ 346 ff. BGB), also Demontage gegen Rückzahlung des gezahlten Lohns.

Insofern dürfte hier empfehlenswert sein, zunächst schriftlich nachweisbar eine angemessene Frist von einem Monat zur Fertigstellung zu setzen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, sollten Sie für die weiteren Schritte eine Anwaltskanzlei vor Ort beauftragen, die hier unter Einsichtnahme in alle Unterlagen die passende Lösung rechtlich sauber und sicher umsetzen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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