Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist, ob Sie die im Rahmen der abtrennbaren Zusatzvereinbarung bereits erbrachten Leistungen behalten wollen oder nicht.
Eine Kündigung gemäß § 648 BGB wäre grundsätzlich jederzeit auch ohne Grund möglich, Sie müssten dann aber den vereinbarten Betrag abzüglich ersparter Aufwendungen des Vertragspartners zahlen.
Wenn Sie die bisher erbrachten Leistungen behalten und bezahlen wollen, den Vertrag also quasi an dieser Stelle beenden wollen und die Fertigstellung in zuverlässigere Hände geben wollen, käme eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, § 648a BGB. Hierfür sollte aber, wenn keine konkreten Termine für die Fertigstellung vereinbart wurden und sich der Vertragspartner noch nicht im Verzug befindet, zunächst eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt werden. Wenn die Fertigstellung nur 2 Tage benötigen würde, wäre ein Monat sicherlich angemessen lang.
Eine solche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wäre auch notwendig, wenn Sie komplett vom Vertrag zurücktreten wollen. Ein Rücktritt hätte zur Folge, dass der gesamte Vertrag rückabgewickelt wird (§§ 346 ff. BGB), also Demontage gegen Rückzahlung des gezahlten Lohns.
Insofern dürfte hier empfehlenswert sein, zunächst schriftlich nachweisbar eine angemessene Frist von einem Monat zur Fertigstellung zu setzen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, sollten Sie für die weiteren Schritte eine Anwaltskanzlei vor Ort beauftragen, die hier unter Einsichtnahme in alle Unterlagen die passende Lösung rechtlich sauber und sicher umsetzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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