Kündigungsfrist gegenüber Untermietern / Unklarheit zu Möblierung

| 4. Februar 2025 12:30 |
Preis: 36,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin Hauptmieterin einer 3-Zimmer-Wohnung, mit dauerhafter Erlaubnis vom Vermieter, meine Zimmer unterzuvermieten. Habe folglich 2 Zimmer untervermietet (jeweils auf unbestimmte Zeit) und bewohne das dritte selbst (als Zweitwohnsitz und halte mich etwa die Hälfte der Zeit dort auf).

In meinem Mietvertrag steht einmal zur Mietsache:

- 3. Folgende Räume werden untervermietet:
1 Zimmer, "Wohnen 1"
Gemeinschaftlich genutzte Räume: Bad, Küche, Wohnzimmer sowie Vorraum

- 6. Übergabeprotokoll wird hinsichtlich darin enthaltener Beschreibungen der Mietsache und
der Einrichtungen Vertragsbestandteil.

Darüber hinaus zu den Kündigungsfristen:

- 1. Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn
der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Wurde der Untermietvertrag
auf bestimmte Zeit geschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich
gekündigt werden.

- 2. Der Untermieter kann bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des
übernächsten Kalendermonats kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es
nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

Ich möchte nun meiner aktuellen Untermieterin kündigen, bin mir aber nicht sicher, welche Kündigungsfristen für mich konkret und tatsächlich gelten. Vermiete ich hier eigentlich möblierten Wohnraum oder nicht?
Wie ist die Gesetzeslage bei teilmöbliertem Wohnraum und was zählt als dieser?

Der Zustand ist so:
Sämtliche gemeinschaftlich genutzten Räume sind vollkommen möbliert und ausgestattet.
Das Zimmer selbst ist teilmöbliert, würde ich sagen. Es befanden sich beim Einzug ein Holzregal, ein Schreibtisch mit Stuhl, zwei Kleiderstangen an der Wand, und Vorhänge darin. Diese sind auch im Übergabeprotokoll vermerkt.

Kann ich damit sagen, dass die Mietsache insgesamt möbliert vermietet wurde und eine Kündigungsfrist gemäß § 573c, Absatz 3, ansetzen, also am 15. eines Monats zum Ablauf desselbigen Monats?
Ich war im Mietvertrag zunächst von unmöblierten Zimmern ausgegangen, deshalb auch die 3-monatige Kündigungsfrist für den Untermieter.

Bei meinem anderen Untermieter kann es auch sein, dass ich ihm kündigen muss. Hier hatte ich allerdings keinerlei Einrichtung im Protokoll vermerkt. Ich hatte ihm jedoch beim Einzug einen Schreibtisch und 2 Schränke angeboten, die er auch genommen hat.
Wie wäre die Kündigungsfrist in seinem Fall?

Meines Wissens nach muss ich, wenn ich Zimmer auf unbestimmte Zeit vermiete, und diese komplett unmöbliert sind, sogar eine verlängerte Kündigungsfrist von 6 Monaten beachten. Wäre diese Klausel durch die Möblierung der gemeinschaftlich genutzten, komplett möblierten anderen Räume aufgehoben?

Vielen Dank!

4. Februar 2025 | 14:14

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

1.
Sie vermieten wohl nicht möbliert im Sinne des Gesetzes.

Die kurze Kündigungsfrist gilt nur, wenn der mitwohnende Vermieter, den „Wohnraum [...] überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat […]. (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Hier wird mehr als die Hälfte der bei voller Möblierung benötigten Einrichtungsgegenstände angesehen.

Sie müssten vertraglich verpflichtet sein/ sich vertraglich verpflichtet haben, die vermieteten Wohnräume überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten.

Dass sich Einrichtungsgegenstände im vermieteten Zimmer befinden, genügt für die Anwendbarkeit der kurzen Kündigungsfrist des § 573c Abs. 3 BGB nicht. Das Übergabeprotokoll gibt nur den Ist-Zustand wieder.

Es gilt daher § 573c Abs. 1 BGB, also für den vermietenden Untermieter drei (sechs) bis neun (12) Monate Kündigungsfrist (§ 573 Abs. 1 BGB; 573a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB).

2.
Selbst wenn man dazu käme, dass die verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist gelten würde, wäre die dreimonatige Kündigungsfrist für den Untermieter unwirksam.

Im Streitfall könnte es trotz § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB sein, dass ein Gericht die mindestens dreimonatige Frist anwendet, weil Sie sich nicht zu Ihren Gunsten auf die Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Dreimonatsfrist berufen dürften.

3.
Und im Streitfall (Räumungsklage) würde das Verfahren auch einige Wochen bis Monate dauern.

4.
Sie sollten die Kündigung des „möblierten Zimmers" der von Ihnen „selbst bewohnten Wohnung" erklären ohne Angabe einer Frist. Über ein konkretes Ende sollten Sie sich einigen und zukünftig die Verpflichtung zur Möblierung im Mietvertrag festschreiben.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2025 | 14:34

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

vielen Dank für die zügige Beantwortung meiner Frage.

Bei diesem Satz in Ihrer Antwort habe ich leider große Verständnisschwierigkeiten:

"Es gilt daher § 573c Abs. 1 BGB, also für den vermietenden Untermieter drei (sechs) bis neun (12) Monate Kündigungsfrist (§ 573 Abs. 1 BGB; 573a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB)."

Die Paragraphen zu lesen verwirrt mich nur noch mehr (muss ich denn jetzt plötzlich noch ein berechtigtes Interesse an der Kündigung vorlegen? Es passt einfach zwischenmenschlich nicht).. Aber im Grunde geht es mir auch nur darum:

Wenn die verkürzte Kündigungsfrist nicht greift, wie ist es dann: Habe ich 3 oder 6 Monate Frist gegenüber der Untermieterin einzuhalten?

Ihren Tipp, kein Enddatum reinzusetzen, werde ich beherzigen, jedoch werde ich meiner Untermieterin früher oder später einen maximalen Auszugstermin kommunizieren müssen. Sie wird danach fragen und dann ggfs. dagegen argumentieren wollen, so wie ich sie kenne.

Ich würde ihr gerne erstmal 3 Monate Frist setzen, wenn sie fragt, aber falls sie länger bleiben will, wüsste ich gerne schonmal, was genau meine Rechte sind.

Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2025 | 14:48

Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten.

Ohne berechtigtes Interesse beträgt die (3+3=) sechs Monate, mit einem berechtigten Interesse (z.B. Eigenbedarf) drei Monate, in beiden Fällen wenn das Mietverhältnis noch keine 5 Jahre bestanden hat.

Sie können ja mündlich kommunizieren, dass Sie von zwei Wochen (eigentlich einem halben Monat) zum Monatsende ausgehen aber gern auch einen Monat mehr Zeit für den Auszug gewähren.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Februar 2025 | 15:19

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Ich hätte mir wohl eine andere (für mich bessere) Antwort gewünscht, aber das ist dann ein typisches Beispiel, dass gefühltes Recht oft eben nicht legales Recht ist. Ich habe durch die Antwort auf jeden Fall sehr viel gelernt und weiß, was ich in Zukunft besser machen sollte. Vielen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Februar 2025
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Ich hätte mir wohl eine andere (für mich bessere) Antwort gewünscht, aber das ist dann ein typisches Beispiel, dass gefühltes Recht oft eben nicht legales Recht ist. Ich habe durch die Antwort auf jeden Fall sehr viel gelernt und weiß, was ich in Zukunft besser machen sollte. Vielen Dank!


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