Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation gibt es mehrere Aspekte zu berücksichtigen, um die Erbschaftssteuerlast zu minimieren und die gewünschte Vermögensübertragung sicherzustellen.
1. Grundbucheintrag: Es wäre sinnvoll, den Grundbucheintrag entsprechend der tatsächlichen finanziellen Beteiligung beider Parteien zu gestalten. Wenn Person A den Großteil des Eigenkapitals einbringt, könnte der Eintrag beispielsweise 80% für Person A und 20% für Person B vorsehen. Dies spiegelt die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse wider und kann bei einer späteren Auseinandersetzung hilfreich sein.
2. Testament und Vermächtnis: Ein Testament, in dem Sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, ist ein guter Anfang. Um die Erbschaftssteuerlast zu minimieren, könnte es sinnvoll sein, Person B nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer einzusetzen. Ein Vermächtnis könnte Person B das Wohnrecht oder Nießbrauch an der Immobilie einräumen, ohne dass sie als Erbe gilt. Dies könnte die Steuerlast reduzieren, da Person B nicht das gesamte Vermögen erbt, sondern nur ein Nutzungsrecht erhält.
3. Erbschaftssteuer: Da Person B und das Kind von Person A nicht verwandt sind, ist der Freibetrag für Person B sehr gering. Eine Möglichkeit, die Steuerlast zu reduzieren, wäre die Nutzung von Schenkungen zu Lebzeiten, um den Freibetrag alle zehn Jahre auszuschöpfen. Dies könnte jedoch die Eigentumsverhältnisse und die Kontrolle über die Immobilie beeinflussen.
4. Rechtsform: Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) könnte eine Option sein, um die Eigentumsverhältnisse klar zu regeln. In einer GbR könnten die Anteile entsprechend der Einlagen von Person A und B festgelegt werden. Dies bietet jedoch keine direkten Vorteile in Bezug auf die Erbschaftssteuer.
5. Absicherung des Kindes: Um sicherzustellen, dass das Kind von Person A nach dem Tod von Person B erbt, könnte im Testament eine Vor- und Nacherbschaft geregelt werden. Person B könnte als Vorerbe eingesetzt werden, mit der Auflage, dass das Kind von Person A Nacherbe wird.
Es ist ratsam, diese Optionen mit einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht zu besprechen, um eine maßgeschneiderte Lösung zu finden, die Ihren Bedürfnissen entspricht und die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt.
Denn diese Beratung ist nur eine erste Einschätzung ohne abschließender Charakter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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