Sehr geehrter Ratsuchender,
die Klausel ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wirksam, da sie zeitlich und örtlich begrenzt ist, Ihnen auch eine Ausgleichszahlung (Karenzzahlung) für die Dauer der nachvertraglichen Verbotes zugesagt wird.
Hier besteht lediglich die Möglichkeit, nach der Information des alten Arbeitgebers über den beabsichtigten Wechsel zu Konkurrenz nach § 11.2 dann über einen Verzicht dieses Konkurrenzverbotes zu verhandeln.
Aber die alleinige Entscheidung darüber liegt beim alten Arbeitgeber, denn nur dieser hat das Wahlrecht. Hier sollten Sie deutlich machen, dass Sie auf jedem Fall Wechseln werden, der alte Arbeitgeber also 70% des Bruttolohnes für sechs Monate einsparen könnte, nicht aber letztlich Ihre (dann etwas spätere) Tätigkeit bei der Konkurrenz.
Ansonsten bleibt Ihnen nur der Rücktritt vom Wettbewerbsverbot ausschließlich für den Fall übrig, dass der alte Arbeitgeber seiner Zahlungsfrist der Karenzentschädigung nicht nachkommt ( BAG, Urt.v. 31.01.2028, Az.: 10 AZR 392/17).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Guten Tag Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir aus Ihrer Erfahrung sagen, ob es in so einem Fall üblich ist Sich "in der Mitte" zu einigen mit z.B. 3 Monaten Wettbewerbsverbot. Ebenfalls irritiert mich das alle Kunden meinen aktuellen Arbeitgeber genannt sind, im Umkehrschluss bedeutet, das für mich das alle Branchenfremden oder noch nicht gewonnen Kunden von mir bearbeitetet werden können, oder verstehe ich das falsch.
Vielen Dank für Ihre Antwort und
Herzliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Praxis ist so eine Aufhebung des Verbotes eigentlch die Regel, da der alte Arbeitgeber nicht nur die Entschädigung spart, sondern bei Durchsetzung des Verbotes die Beschäftigung zwar herauszögern kann, allerdings dann damit rechnen muss, dass der ehemalige Arbeitnehmer dann besonderes Augenmerk auf das Konkurrenzverhältnis haben wird.
Der alte Arbeitgeber schafft sich letztlich damit einen "Feind" an.
Daher sollte in einem ruhigen Gespräch eigentlich eine Verständigung möglich sein.
Das Verbot betrifft vorrangig die Beschäftigung beim Konkurrenzunternehmen, sodass Sie es nicht auf einzelne Kunden beziehen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg