Wirksamkeit des Konkurenzverbotes im Angestelltenverhältnis

30. Januar 2025 09:52 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:38

sehr geehrte Damen und Herren ich bitte um die Beantwortung folgendes Sachverhaltes im Zusammenhang mit meinem Angestelltenverhältnis als Vertriebsleiter des Unternehmens in dem ich angestellt bin. zu Beginn erhalten Sie den Vertragsabschnitt der die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers meines Arbeitsvertrages beschreibt:

§11 Konkurrenzverbot

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Sinne eines Konkurrenzverbotes, nach seinen Austritt aus dem Betrieb des Arbeitgebers bis 6 Monate nach Vertragsbeendigung keine Anstellung in der Branche das Arbeitgebers oder in einem gleichwertigen Betrieb anzunehmen nicht im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung in der gleichen Branche tätig zu sein oder sich als Teilhaber beziehungsweise Gesellschafter einer Unternehmung derselben Branche zu betätigen. Das Konkurrenzverbot ist örtlich begrenzt auf die Bundesrepublik Deutschland. Jeder Verstoß gegen dieses Konkurrenzverbot verpflichtet den Arbeitnehmer zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt sowie zum Ersatz des den Konvetionalstrafbetrages übersteigenden weiteren Schaden.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber darüber zu informieren, dass er beabsichtigt sich bei einem Konkurrenzunternehmen im Sinne des Paragraf 11 Absatz 1 dieses Vertrages anstellen zu lassen. Dem Arbeitgeber steht insoweit das Recht zu auf die Ausübung des Konkurrenzverbotes gemäß Paragraph 11 Absatz 1 dieses Vertrages zu verzichten. Dies hat er dem Arbeitnehmer binnen Wochenfrist nach dessen Mitteilung über die beabsichtigte Einstellung in einem Konkurrenzunternehmen mitzuteilen Punkt der Verzicht ist auf das jeweils vom Arbeitnehmer benannte Konkurrenzunternehmen beschränkt.
(3) Sofern der Arbeitgeber die Möglichkeit des Konkurrenzverbotes hingegen wahrnimmt, übernimmt er für die Zeit des Konkurrenzverbotes die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers in Höhe von 70% des Gemittelten, während der Tätigkeit des letzten Jahres erzielten Bruttogehalts auf monatlicher Basis.
(4) Dem Arbeitnehmer ist untersagt die im Rahmen dieses Arbeitsvertrags gewonnen beziehungsweise benutzten Kontaktdaten für seinen neuen Arbeitgeber zu nutzen insbesondere ist es dem Arbeitnehmer untersagt, Kunden des Arbeitgebers abzuwerben. Im Falle der Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt. Dem Arbeitgeber steht es frei weitergehende Schäden nachzuweisen. Als Schaden sehen die Parteien den entgangenen Umsatz an, den der vom Arbeitnehmer abgeworfene Kunde im letzten Jahr vor der Abwerbung beim Arbeitgeber erzielt hat. Ein Kunde gilt als abgeworben wenn er während der Laufzeit dieses Vertrages Kunde beim Arbeitgeber war und anschließend zum Konkurrenz Unternehmen wechselt. Dem Arbeitnehmer steht es frei den Beweis anzutreten, dass ein solcher Unternehmenswechsel nicht auf eine Verursachungsbeitrag des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
(5) Die Summe der Vertragsstrafen darf 10% des Jahres Bruttogehaltes des Arbeitnehmers nicht übersteigen.

Meine Fragestellung ist, wie weit ist das beschriebene Konkurrenzverbot tatsächlich wirksam. Hintergrund ist, das ich den Arbeitgeber in der gleichen Branche (Automobilindustrie) wechseln möchte. Angebot meine bestehenden Arbeitgebers ist Dienstleistungen nach Dienst- oder Werksvertrag anzubieten. Beim neuen Arbeitgeber wäre die ähnliche Leistung, aber nach Arbeitnehmerüberlassung das Angebot. Gleichartige Leistung können bei neuen Arbeitgeber wie beim alten Arbeitgeber dem Kunden angeboten werden. Wie weit lässt sich das Konkurrenzverbot aufweichen oder ist es gar unwirksam?

Herzliche Grüße und vielen Dank

30. Januar 2025 | 10:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,



die Klausel ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wirksam, da sie zeitlich und örtlich begrenzt ist, Ihnen auch eine Ausgleichszahlung (Karenzzahlung) für die Dauer der nachvertraglichen Verbotes zugesagt wird.



Hier besteht lediglich die Möglichkeit, nach der Information des alten Arbeitgebers über den beabsichtigten Wechsel zu Konkurrenz nach § 11.2 dann über einen Verzicht dieses Konkurrenzverbotes zu verhandeln.

Aber die alleinige Entscheidung darüber liegt beim alten Arbeitgeber, denn nur dieser hat das Wahlrecht. Hier sollten Sie deutlich machen, dass Sie auf jedem Fall Wechseln werden, der alte Arbeitgeber also 70% des Bruttolohnes für sechs Monate einsparen könnte, nicht aber letztlich Ihre (dann etwas spätere) Tätigkeit bei der Konkurrenz.



Ansonsten bleibt Ihnen nur der Rücktritt vom Wettbewerbsverbot ausschließlich für den Fall übrig, dass der alte Arbeitgeber seiner Zahlungsfrist der Karenzentschädigung nicht nachkommt ( BAG, Urt.v. 31.01.2028, Az.: 10 AZR 392/17).




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2025 | 10:23

Guten Tag Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir aus Ihrer Erfahrung sagen, ob es in so einem Fall üblich ist Sich "in der Mitte" zu einigen mit z.B. 3 Monaten Wettbewerbsverbot. Ebenfalls irritiert mich das alle Kunden meinen aktuellen Arbeitgeber genannt sind, im Umkehrschluss bedeutet, das für mich das alle Branchenfremden oder noch nicht gewonnen Kunden von mir bearbeitetet werden können, oder verstehe ich das falsch.

Vielen Dank für Ihre Antwort und

Herzliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2025 | 10:38

Sehr geehrter Ratsuchender,


in der Praxis ist so eine Aufhebung des Verbotes eigentlch die Regel, da der alte Arbeitgeber nicht nur die Entschädigung spart, sondern bei Durchsetzung des Verbotes die Beschäftigung zwar herauszögern kann, allerdings dann damit rechnen muss, dass der ehemalige Arbeitnehmer dann besonderes Augenmerk auf das Konkurrenzverhältnis haben wird.
Der alte Arbeitgeber schafft sich letztlich damit einen "Feind" an.

Daher sollte in einem ruhigen Gespräch eigentlich eine Verständigung möglich sein.


Das Verbot betrifft vorrangig die Beschäftigung beim Konkurrenzunternehmen, sodass Sie es nicht auf einzelne Kunden beziehen sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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