Kurzfristige Parkplatzänderung

30. Januar 2025 08:38 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen bestehenden Parkplatzmietvertrag für zwei Parkplätze. Laut Vertrag sind die Parkplätze durch Nummerierung zugeordnet und sie sollen sich auf dem Grundstück des Wohnhauses befinden. Der Parkplatz ist gepflastert und eingezäunt. Der Vertrag enthält keine Angaben bezüglich möglicher Vertragsänderungen.

Am 28.1.2025 erhielt ich nun ein Schreiben meines Vermieters. Es findet bereits zum 01.02.2025 eine Neuverteilung der Parkplätze statt. Auch die neuen Parkplätze sollen, laut Schreiben, durch Nummerierung zugeordnet sein. Die tatsächliche Situation stellt sich allerdings anders dar. Die neuen Parkplätze befinden sich außerhalb des Grundstücks, sind nicht gepflastert, nicht nummeriert und nicht vor Drittnutzern geschützt.
Die neuen Parkplätze sind demnach minderwertiger.

Da der Vermieter die Änderung kurzfristig umsetzen will, ist eine Lösungsfindung für mich sehr schwer. Am 29.01.2025 habe ich den Vermieter per E-Mail kontaktiert um den Sachverhalt aufzuklären. Eine Reaktion erfolgte bisher nicht.

Grundsätzlich habe ich kein Problem mit einer Neuverteilung, jedoch nur wenn der Parkplatz gepflastert, tatsächlich nummeriert und vor Drittnutzern geschützt ist. Also gleichwertig mit dem bisherigen Parkplatz ist.

Nun zu meinen Fragen:
1. Ist es rechtlich unbedenklich uns so kurzfristig einen minderwertigen Parkplatz zuzuordnen?
2. Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen kurzfristig? Wäre es möglich die Parkplatzmiete kurzfristig zu mindern oder sogar vorerst nicht zu zahlen?

Ich bedanke mich vorab!

30. Januar 2025 | 09:03

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ist es rechtlich unbedenklich, Ihnen so kurzfristig einen minderwertigen Parkplatz zuzuordnen?

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die im Mietvertrag festgelegten Bedingungen einzuhalten. Eine einseitige Änderung der vereinbarten Mietsache, insbesondere wenn diese zu einer Verschlechterung führt, ist ohne Ihre Zustimmung in der Regel nicht zulässig. Da Ihr Mietvertrag spezifische Parkplätze auf dem Grundstück des Wohnhauses vorsieht, stellt die Zuweisung minderwertigerer Parkplätze außerhalb dieses Grundstücks eine Vertragsabweichung dar. Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung oder Ihre Zustimmung ist eine solche Änderung rechtlich bedenklich.

2. Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen kurzfristig? Wäre es möglich, die Parkplatzmiete kurzfristig zu mindern oder vorerst nicht zu zahlen?

Wenn der Vermieter die vertraglich zugesicherten Parkplätze nicht zur Verfügung stellt oder diese in ihrer Qualität mindert, haben Sie das Recht, den Mietzins entsprechend zu mindern. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Bei einer erheblichen Verschlechterung kann eine Mietminderung von bis zu 100 % für die Parkplatzmiete gerechtfertigt sein.

Es ist jedoch wichtig, dass Sie den Vermieter schriftlich über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Da Sie bereits am 29.01.2025 per E-Mail Kontakt aufgenommen haben und bisher keine Reaktion erfolgte, sollten Sie nun formell per Einschreiben mit Rückschein eine Mängelanzeige senden. In diesem Schreiben sollten Sie den Mangel detailliert beschreiben, auf die Vertragsabweichung hinweisen und eine Frist zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands setzen.

Sollte der Vermieter innerhalb der gesetzten Frist nicht reagieren oder den Mangel nicht beheben, können Sie die Miete für die Parkplätze entsprechend mindern. Es ist jedoch ratsam, die Mietminderung nicht eigenmächtig vorzunehmen, sondern zunächst die Details des Mietvertrags zu prüfen oder prüfen zu lassen, um mögliche Risiken zu vermeiden. Meine vorgehende Antwort basiert auf Ihre Sachverhaltsschilderung, ohne den genauen Vertragsinhalt zu kennen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


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