Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Definition der Heilkunde
Nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, die nicht im Rahmen eines anderen Heilberufs ausgeübt wird. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit darauf abzielt, medizinische Diagnosen zu stellen oder therapeutische Maßnahmen zu ergreifen.
2. Haaranalysen und Therapieempfehlungen
a) Die Durchführung von Haaranalysen allein könnte als diagnostische Maßnahme angesehen werden, wenn sie dazu dient, gesundheitliche Zustände oder Krankheiten festzustellen. Dies fällt unter die Ausübung der Heilkunde, wenn es nicht lediglich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge dient.
b) Die Abgabe von Therapieempfehlungen, insbesondere wenn sie auf der Grundlage der Haaranalyse erfolgen, kann als therapeutische Maßnahme gewertet werden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Empfehlungen spezifische Präparate oder Behandlungen zur Heilung oder Linderung von Beschwerden umfassen.
3. Vergleich mit Apotheken und Discountern
Der Vergleich mit Apotheken und Discountern, die Beratungen zu Gesundheitsprodukten anbieten, ist nur bedingt zutreffend. Apotheken sind gesetzlich befugt, bestimmte Gesundheitsdienstleistungen anzubieten, und ihre Beratungen sind in der Regel auf den Verkauf von Produkten beschränkt, die sie selbst anbieten. Discounter, die allgemeine Gesundheitsprodukte verkaufen, überschreiten in der Regel nicht die Grenze zur Heilkunde, da sie keine individuellen Diagnosen oder spezifischen Therapieempfehlungen abgeben.
4. Subsumption
Meiner Meinung nach liegt eine gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, die nicht im Rahmen eines anderen Heilberufs ausgeübt wird.
Denn nach dem Ergebnis der individuellen Haaranalyse, wird eine individuelle Therapieempfehlung abgegeben.
5. Rechtliche Abgrenzung
Um zu widerlegen, dass Ihre Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde gilt, könnten folgende Argumente relevant sein:
- Keine individuelle Diagnose:
Wenn die Haaranalysen keine individuellen Diagnosen stellen, sondern lediglich allgemeine Informationen über den Gesundheitszustand liefern, könnte dies gegen die Einstufung als Heilkunde sprechen.
- Allgemeine Empfehlungen:
Wenn die Therapieempfehlungen allgemeiner Natur sind und nicht auf spezifische Krankheitsbilder abzielen, könnte dies ebenfalls gegen die Einstufung als Heilkunde sprechen.
- Informationscharakter:
Wenn die Empfehlungen lediglich informativen Charakter haben und keine konkrete Behandlung anleiten, könnte dies die Abgrenzung zur Heilkunde unterstützen.
Fazit
Ob Ihre Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde gilt, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Haaranalysen und der Art der Therapieempfehlungen ab. nach dem beschriebenen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Tatbestand erfüllt ist.
Dennoch habe ich Ihnen die Richtung vorgegeben, um gegen das Vorliegen von Heilkunde zu argumentieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Stellungnahme zum Thema Behandlung. Meine Recherche hat ergeben, dass Fernbehandlungen für HP nicht verboten sind, dies müsste für mich dann auch gelten. Ich habe drei Jahre die HP-Akademie studiert, es mangelt jedoch an der amtsärztlichen Überprüfung. Außerdem mache ich keine Anamnesen und Diagnosen,. Die Haare werden ohne Kommentar eingeschickt, ohne Rücksprache von mir ausgewertet und telefonisch besprochen. Für die auffälligen Symptome wird ein Präparat empfohlen, welches als einer „Empfehlungsliste" meiner Software entnommen wird. Da gibt es z. B. für Husten acht unterschiedliche Empfehlungen. Außerdem kann jeder Kunde in - tw. kostenlos - verfügbaren Publikationen (z. B. DHU, wird über Apotheken verschenkt) seine eigene Therapie zusammenstellen.
Ich besuche keine Kunden, Kunden kommen nicht zu mir, ich habe keine Praxis (nur ein Büro) - wäre das nicht unter Fernbehandlung einzuordnen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Im Umgang mit Arzneimitteln ist es Heilpraktikern beispielsweise verboten, verschreibungspflichtige Medikamente oder Betäubungsmittel zu verordnen, generell Arzneimittel zu verkaufen oder abzugeben (Ausnahme: Arzneimittelmuster) sowie Arzneimittel mit abgelaufenem Verfallsdatum in der Praxis zu lagern oder gar anzuwenden (AMG, BGB, BtMG).
Richtig ist, dass im Mai 2018 durch Beschluss der Bundesärztekammer das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung aufgehoben wurde.
Meine Ansicht nach handelt es sich jedoch um Heilkunde, soweit verschreibungspflichtige Medikamente verordnet werden.
Beste Grüße
RA Richter