Die Behörde fälscht Beweise.

27. Januar 2025 22:42 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Hat der Gesetzgeber und die Rentenversicherung die Triggerung der psychischen Krankheiten Panikstörung und Angststörung (unerwünschte Ereignisse, unvermeidbare Gesundheitsrisiken) bei der Definition der Anspruchsgründe für eine Rente wo und wie berücksichtigt oder nicht?

Die Gutacher zeichnen ein gesundheitliches Standbild und schätzen nur die physische und psychische Belastungsgrenze. Dazu ist es ausreichend die vermeidbaren Gesundheitsrisiken auf funktionaler Ebene zu berücksichtigen.

Die Zusammenführung der Erwerbsminderungsrente und der Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI), das am 1. Januar 2001 in Kraft trat.

Ab 1. Januar 2001 wurden offenbar für die Minderungsrente bisher unrelevante medizinische Aussagen zu relevanten Aussagen und erfordert dann eine Ätiopathogenese (Ursache), Epikrise (Begleitung) reicht nicht mehr.

Laut Verfahrensanweisung DVR-Schrift Band 21 sind die Gutachter auf die medizinischen Aussagen zu den vermeidbaren Gesundheitsrisiken auf funktionaler Ebene begrenzt.

Das bedeutet auch, das das Leistungsvermögen nicht maßgeblich ist wie allseits behauptet wird. Denn maßgeblich schließt die unerwünschten Ereignisse, unvermeidbare Gesundheitsrisiken die eben nicht durch Belastung auf funktionaler Ebene verortet sind, aus.

Wer traut sich die Benachteiligung Kranker oder Behinderter Menschen durch die Behörde zu offenbaren?

28. Januar 2025 | 07:53

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

Ihre Schildering ist nicht so ganz klar.

Offenbar gibt es eine gutachterliche Einschätzung, die Sie nicht teilen.

Sofern es sachliche Gründe gegen das Gutachten gibt, können innerhalb der Stellungnahmefrist Ihre Einwendungen vorgebracht werden.

Notfalss sollte ein Gegengutachten eingeholt werden, sodass dann en Obergutachten erforderlich ist, welches sich auch mit Ihren Kritikpunkten dann auseinandersetzen muss.

Sofern Sie aber eine bewusste, absichtliche Verfälschung unterstellen, wären Sie dafür auch bezüglich eines Vorsatzes dann beweispflichtig.

Denn Gericht und Gutachter stehen insoweit unter einem besonderen priviligierten Schutz, der eben nur bei absichtlicher Straftat durchbrochen werden kann.

Dass Sie nach Ihrer Schilderung so einen besonderen Beweis führen können, ist nicht erkennbar.

Daher sollten Sie es bei sachlichen Angriffen gegen das Gutachten belassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2025 | 11:47

Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Sie sind nicht die erste die glaubt ich reklamiere die Arbeit der Gutachter.
Ich kann aber nachweisen das die Gutachter in ihen medizinischen Aussagen durch
eine Verfahrensanweisung begrenzt werden. Der Beweis (sozialmedizinische Untersuchung) weißt nicht die erforderliche Beschaffenheit auf wie sie das BSG vorschreibt.
Ich könnte auch den Vorsatz nachweisen, aber mir reicht eine juristische Expertise zu dem Umfang der sozialmedizinische Untersuchung. Die Verfahrensanweisung DVR-Schriften Band 21 bestätigt die Begrenzung. Jeder das Leben überschauender Mensch kann lesen und verstehen das die Gutachter nur die Leistungsgrenze, und das auch nur schätzungsweise, festlegen. Darüber gibt es tatsächlich regelmäßig Streit, ist aber eine andere Problematik.
Falls die Verweisbarkeitsprüfung (dazu werden alle relevanten medizinischen Aussagen benötigt um zu sehen ob der Proband ohne jedes Gesundheitsrisiko im stande ist die Leistungsfähigkeit bei einer Erwerbstätigkeit einzusetzen) ergibt das alle Bedingungen für den Anspruch erfüllt sind, dann ist die Leistungsfähigkeit nur und ausschließlich für die Höhe der Sozialleistung maßgeblich. Ist das Leistungsvermögen aber nicht verweisbar weil eine Gefahr für die Gesundheit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkei ausgeschlossen werden kann (primäre Bedingung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) dann ist der Status voll Erwerbsgemindert bereits desswegen erreicht. Das Leistungsvermögen ist nicht maßgeblich sondern Makulatur.
Eigentlich habe ich mir die Frage gerade selbst beantwortet, aber ich unterliege regelmäßig der sogenannten freien Beweiswürdigung der Behörden. Desshalb brauche ich eine anwaltliche Expertise. Damit kann ich möglicherweise eine aussergerichtliche Einigung bewirken.
Der Fokus lliegt auf der Unvollständigkeit und den Folgen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2025 | 12:23

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

ich teile Ihre Grundannahmen nicht.

Das Leistungsvermögen ist keineswegs nur Makulatur. Dieses ist an objektiven Voraussetzungen ausgerichtet, die sich an den Anforderungen des Arbeitsmarkts und an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit orientieren.

Es ist demnach immer der Bezug zu den Anfoderungen auf dem Arbeitsmarkt herzustellen.

Das ist auch keine Begrenzung, sondern der Erwerbsminderung immanent: in welchem Umfang kann eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

Dass Gutachten dieser Beurteilung nicht immer gerecht werden, ist, wie Sie schon ausführen, ein anderes Problem.

Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob das Gutachten Mängel aufweist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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