Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Urlaubsanspruch prüfen
Ihre Mitarbeiterin hatte laut Ihrer Mitteilung im Zeitraum vom 1.11.24 bis 31.12.24 ein Arbeitsverhältnis mit Ihnen. In einem Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich der anteilige Urlaubsanspruch, sofern die Beschäftigung nicht das gesamte Kalenderjahr umfasste.
Der Urlaubsanspruch von 20 Tagen (plus 6 zusätzliche Tage) basiert vermutlich auf einem vollen Beschäftigungsjahr. Beschäftigt war die Mitarbeiterin jedoch nur für 2 Monate (November und Dezember), sodass sie anteilig Anspruch auf Urlaubstage hat.
Berechnung:
Voller Jahresurlaub (20 Tage + 6 Tage) = 26 Tage
Beschäftigungszeit: 2/12 eines Jahres = 2/12 x 26 Tage = 4,33 Tage, also 4 volle Urlaubstage (soweit eine Abrundung im Arbeitsvertrag vorgesehen ist).
Wenn Ihre Mitarbeiterin also bereits am 24.12. und 31.12. Urlaub erhalten hat, hätte sie rechnerisch einen weiteren Anspruch auf 2 Urlaubstagen. Eine Auszahlung von Urlaub ist im Übrigen nur dann zulässig, wenn der Urlaub nicht genommen werden konnte und das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
2. Einfluss der Vorbeschäftigung (kein doppelter Anspruch)
Laut Ihrer Schilderung hat die Mitarbeiterin beim vorherigen Arbeitgeber bereits 24 Urlaubstage in Anspruch genommen. Diese Urlaubstage wurden dort vermutlich entsprechend ihres dortigen Arbeitsverhältnisses gewährt. Wichtig ist hier, dass der Urlaubsanspruch nicht doppelt gewährt wird, da die Mitarbeiterin weiterhin eine Anstellung mit mehr als 10 Wochenstunden bei ihrem vorherigen Arbeitgeber hatte. Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht bei Doppelbeschäftigungen ein Ausschluss von Doppelansprüchen.
- In diesem Fall könnten die bereits genommenen Urlaubstage beim Vorarbeitgeber auf den Gesamtanspruch (26 Tage für das Kalenderjahr) angerechnet werden.
- Für den Zeitraum bei Ihnen hätte die Mitarbeiterin dann keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch mehr, da sie ihren Jahresurlaub bereits beim Vorarbeitgeber ausgeschöpft hat.
3. Rückforderung der 2 Urlaubstage und Annullierung des Arbeitsvertrags
Rückforderung: Falls die Mitarbeiterin tatsächlich keinen Anspruch auf die zusätzlichen 2 Tage hat und diese dennoch ausgezahlt wurden, können Sie unter Umständen eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) geltend machen. Voraussetzung ist, dass eine Überzahlung nachweisbar und unberechtigt war.
Annullierung des Arbeitsvertrags: Eine Annullierung ist rechtlich so nicht möglich. Sie könnten jedoch prüfen, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt (z. B. arglistige Täuschung nach § 123 BGB, falls bewusst falsche Angaben gemacht wurden). Dies müsste jedoch nachweisbar sein. Eine einfache fehlerhafte Angabe genügt hierfür in der Regel nicht.
4. Empfehlung
Informieren Sie die Mitarbeiterin über § 6 Abs. 1 BUrlG (kein doppelter Urlaubsanspruch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen).
Falls bereits eine Überzahlung erfolgt ist, prüfen Sie die Möglichkeit der Rückforderung.
Sollte sich herausstellen, dass die Mitarbeiterin bewusst falsche Angaben gemacht hat, könnte dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Guten Abend, danke für ihre Antwort. Nur um Missverständnisse zu vermeiden, der andere AG hat bereits 24 Tage gewährt . Bei uns hätte Sie für ein volles Jahr Anspruch auf 20 Tage, der Zusatzurlaub ist bei Kündigung nicht zu gewähren sondern nur der Mindesturlaub. Abgesehen davon ob Sie nun dort auch noch angestellt ist oder war bestand ja zu keiner Zeit Anspruch mehr bei uns. Richtig ? Danke
Ihre Ausführungen sind absolut richtig. Es besteht Ihrerseits keine Verpflichtung weitere Urlaubstage zu gewähren und somit kein Anspruch der Arbeitnehmerin.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt