Was beachten bei Beratung durch LLC, damit Scheinselbständigkeit nicht entsteht

| 25. Januar 2025 09:51 |
Preis: 105,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:25

Sehr geehrte Rechtsberatung,
vielen Dank, dass Sie sich für meine Frage Zeit nehmen.

Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet und habe 2 LLCs in den USA. LLC A ist für freiberufliche Beratung an Deutsche Kunden. LLC B ist für ein weiteres Business.

Für einen Kunden in Deutschland bin ich beratend aus dem Ausland tätig. Diese Beratung läuft über LLC A und wird per Tagessatz abgerechnet.

Der Kunde möchte mich nun bis Jahresende verlängern. Es handelt sich um eine Vollzeit-Beratung. Trotzdem wird über LLC B Umsatz (u. a. Beratung) gemacht. Bei LLC A wird es dann allerdings der eine Kunde bleiben.

Ich war in den vergangenen Jahren in Deutschland (auch für diesen Kunden) freiberuflich tätig, hatte aber immer auch andere Kunden. Bedeutet, es ist nie die Frage der Scheinselbständigkeit entstanden.

Mir wird IT-Equipment zur Verfügung gestellt und ich werde auch (freiwillig, ohne gebunden zu sein) 1-2 Mal im Monat nach Deutschland zum Kunden fliegen.

Ich möchte nun wissen, was im Vertrag (klassischer freiberuflicher Dienstvertrag) beachtet werden muss, damit keine Scheinselbständigkeit entsteht. Die LLC wird meines Wissens wie eine GmbH in Deutschland behandelt. Würde der Vertrag dann sagen "Mein Name" von "LLC A"?

Tricky ist noch, dass potenziell Mitarbeitende an mich berichten sollen. Wie könnte das in einem Vertrag rechtlich sauber eingearbeitet werden?

Besten Dank!

25. Januar 2025 | 10:24

Antwort

von


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26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,


der Vertrag würde zwischen dem Kunden und der LCC geschlossen werden.

Ihr Name wird dort also nicht als Vertragspartner auf, sondern als gesetzlicher Vertreter der LCC - diese bleibt aber Vertragspartner.


Bei der von Ihnen angedachte Konstellation ist darauf zu achten ist, dass keine Weisungsgebundenheit besteht, Sie also nicht in das Kundenunternehmen eingebunden werden.

Sie müssten völlig frei über Tätigkeit und auch Umfang des Zeitaufwandes entscheiden können.

Dass Sie nur für einen Kunden tätig werden, wird häufig als Negativmerkmal herangezogen, reicht aber eben alleine nichgt, wenn es an Weisungsabhängigkeit und Eingebundenheit fehlt.



Eine andere Möglichkeit wäre, eine Rechtswahl zu treffen und amerikanisches Recht zu vereinbaren. Auch dann würde sich die Frage der Scheinselbständigkeit dem Grunde nach schon gar nicht stellen.


Die Anmerkung, "dass potenziell Mitarbeitende an mich berichten sollen" ist so nicht verständlich:


Sofern es Mitarbeitende sein sollen, die Sie beschäftigen und für die LCC auch Teile der Beratung durchführen, ist das kein Problem.

Sofern es Mitarbeitende des Kundenbetriebes sein sollten, müsste im Vertrag aufgeführt werden, dass für die notwendige beratende Dienstleistung auch Mirtwirkungungspflichten des Kunden in Form Informationsweitergaben der Kundenmitarbeiter bestehen.

Die genaue Vorgabe könnte aber nur anhand des Gesamtvertrages erläutert werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2025 | 11:31

Vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort, Herr Bohle.

Bzgl. des Punktes "dass Mitarbeitende an mich berichten": hier geht es um Mitarbeitende des Kundenbetriebs. Die Position, die ich potentiell interimistisch übernehmen soll, ist eine Abteilungsleitung mit Personalverantwortung. Es sollen folglich Mitarbeitende geführt werden und es soll regelmäßig Mitarbeitergespräche geben. Könnten Sie mir hier noch einen konkreten Impuls geben, wie das im Vertrag rechtlich sauber zu integrieren wäre, damit keine Scheinselbständigkeit besteht bzw. was konkret im Setup zu ändern wäre?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2025 | 12:25

Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern Sie in eine Führungsposition eingebunden werden, gibt es in der Tat dann Probleme mit der Scheinselbständigkeit, wenn Sie im Rahmen der Befugnisse dann auch auf Mitarbeiter einwirken / führen können.

Insoweit besteht dann nach der gänzenden Sachverhaltsdarstellung eine Einbindung in das Kundenunternehmen - und das spricht dann gegen eine selbständige Tätigkeit.


Es müsste darauf geachtet werden, dass zwar die Mitarbeiter mit Ihnen Gespräche führen, Sie aber eben keinen Einfluss auf diese Mitarbeiter nehmen können, die Mitarbeiter Sie also - einseitig - informieren.


"Die Mitarbeiter des Kunden unterrichten den Dienstleister, Der Dienstleister ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern Anweisungen zu geben oder sonstwie Einfluss auf die Tätigkeit der Mitarbeiter zu nehmen."


Es muss also eine reine Information festgelegt und auch umgesetzt werden. Sie können dann zwar Vorschläge im Rahmen Ihrer Dienstleistung unterbreiten, dürfen aber eben keine Entscheidungen/Einflussnahmen vornehmen. Und das sollten Sie dann auch nicht machen.



Ansonsten sollte über der Alternative der Rechtswahl wirklich nachgedacht werden. Damit könnte die Problematik umgangen werden. So etwas praktizieren schon seit einiger Zeit von uns betreute Mandanten mit Sitz in den USA.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle. Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2025 | 12:28

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