Elementarversicherung zahlt den Schaden nicht

| 15. Januar 2025 09:46 |
Preis: 149,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Aufgrund eines Rohrbruches in meinem Haus ist ein Schaden in Höhe von insgesamt knapp 30000€ angefallen. Als ich diesen Schaden bemerkt habe, habe ich sofort meine Versicherung informiert, die mich daraufhin gebeten hat den Schaden sofort zu beheben. Diese Forderung bin ich nachgekommen und habe den Schaden durch einen Spezialisten Herrn Gensmantel reparieren lassen. Nachdem der Schaden lange behoben war, hat die Versicherung einen Sachverständiger zur Begutachtung geschickt. Für den Sachverständiger war es im Nachhinein schwer nachvollziehen, wie es zu dem Schaden kam und welche Stellen betroffen waren. In dem Gutachten, das mir leider nicht vorliegt, wurde der Versicherung empfohlen ca 15000€ zu begleichen. Die Versicherung hingegen hat aus mir nicht ersichtlichen Gründen vorgeschlagen 5000€ zu überweisen.

hierzu meine Stellungnahme an die Verischerung: Erforderlichkeit der Austauschmaßnahmen: Wie in dem Gutachten von Herrn Gensmantel
klar festgehalten, waren die Heiz-, Wasser- und Zirkulationsleitungen aufgrund zahlreicher
Leckagen und Rohrbrüche derart beschädigt, dass ein Austausch von der Küche bis zum
Heizungsraum unumgänglich war. Die Leitungen waren im gesamten Verlauf zerstört und
haben somit erhebliche Wasserschäden verursacht. Der Schaden war nur durch die
Demontage der Rohrverkleidung zu lokalisieren und vollständig zu erfassen. Daher ist der
Austausch eindeutig schadenbedingt und notwendiger Bestandteil der Schadensbehebung.
Fehlerhafte Begutachtung und verspäteter Beurteilungstermin: Der Schadenumfang wurde
von Ihrer Gutachterin, Frau Juliane Kreißel, nur unzureichend erfasst. Zum Zeitpunkt ihrer
verspäteten Ankunft (ca. eine Stunde nach Terminbeginn) war die zuständige Person, die
den Schaden hätte erläutern können, bereits nicht mehr vor Ort. Das führte nachweislich zu
einem Missverständnis über den Schadenumfang, das jedoch keinesfalls den Umfang und
die Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahmen mindert.
Einhaltung der Anweisungen der Versicherung: Am 15. März 2024 wurde mir telefonisch
mitgeteilt, dass ich den Schaden schnellstmöglich beheben lassen solle. Dieser Aufforderung
bin ich unverzüglich nachgekommen. Ein detaillierter Kostenvoranschlag und
Schadenbericht der Firma Gensmantel wurden bereits am 18. März an Sie übermittelt. Es
war daher Ihre Entscheidung, erst im August einen Sachverständigen hinzuzuziehen – zu
einem Zeitpunkt, an dem die von Ihnen geforderten Arbeiten bereits abgeschlossen waren.
Es liegt somit nicht in meiner Verantwortung, dass der volle Umfang der Schäden zu diesem
Zeitpunkt nicht durch Ihren Gutachter geprüft werden konnte.
Detaillierte Nachweise zur Schadensbehebung und Trocknung: Alle Dokumentationen,
einschließlich Fotos, sind Ihnen bereits übermittelt worden. Sollten zusätzliche Detailfragen
bestehen, stehen die Firma Protec und die Firma Gensmantel für eine Auskunft direkt zur
Verfügung, wozu ich Ihnen hiermit ausdrücklich die Erlaubnis erteile. Die Unterlagen zur
Trocknungsmaßnahme sende ich Ihnen erneut zu, da Ihre umfangreiche Abteilungs-
hierarchie offenbar dazu führte, dass diese Unterlagen in Ihrem System verloren gingen.
Erneuerung der Trinkwasseranlage und Versicherungsbedingungen: Die Erneuerung der
Trinkwasseranlage war ebenfalls notwendig und ist durch die vorhandene Dokumentation
klar nachgewiesen. Sollte diesbezüglich weiterer Nachweisbedarf bestehen, bitte ich Sie,
konkret anzugeben, welche zusätzlichen Unterlagen noch erforderlich sind. Zudem möchte
ich darauf hinweisen, dass gemäß der Versicherungsbedingungen die Selbstbeteiligung
lediglich auf das Rohr beschränkt ist.
Zusammengefasst ist es durch die erbrachten Nachweise und Berichte unzweifelhaft, dass
alle durchgeführten Arbeiten schadenbedingt waren und den notwendigen Anforderungen
zur Beseitigung des Schadens entsprachen. Ich fordere Sie hiermit nochmals auf, die volle
Rechnung gemäß den Versicherungsbedingungen ohne weiteren Aufschub zu begleichen.

15. Januar 2025 | 13:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten der Versicherung noch eine Frist von 14 Tagen setzen und bereits die Klage androhen, das wäre für eine Inverzugsetzung notwendig.

So wie es aussieht, hat man Sie in die Nachweisfalle getrieben.

Grundsätzlich muss der Geschädigte den Schaden und die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen.

Wenn Sie tatsächlich mit dem behaupteten Inhalt ein Gespräch mit der Versicherung geführt haben, müssten Sie auch dies beweisen.

Ich fürchte, dass im Nachgang die Versicherung bestreiten wird, zu Ihnen gesagt zu haben, dass Sie den Schaden unverzüglich beheben sollen.

Deshalb sollte hier vor einer Klage die Sicherung der Beweise geklärt werden.

Ansonsten ist Ihr Schreiben in Ordnung.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 15. Januar 2025 | 18:59

Sehr geehrter Herr RA Wilke
Danke für Ihre knappe Antwort. Was bedeutet das, ich wurde ich in die Nachweisfalle getrieben? Wie kann ich mich dagegen wehren?

Ist nicht der Knackpunkt, das der von der Versicherung bestellte Sachverständiger eine Erstattung von 15.000 Euro vorschlägt und die Versicherung daraus 5.000 Euro macht mit dem Argument: "Aufgrund des sanierungsbedürftigen Zustandes der Leitungen haben wir entgegenkommend und zu Ihren Gunsten unterstellt, dass unter Umständen weitere Rohrbrüche vorgelegen haben könnten, welche jedoch nicht eindeutig bewiesen wurde. Daher haben wir, ohne Anerkenntnis einer Leistungspflicht, eine Kostenbeteiligung in Höhe von 5.000,00 EUR angeboten. Anhand der vorliegenden Unterlagen und der Beweislast stellt dies eine mehr als angemessenes und ausreichendes Angebot zur Kostenbeteiligung dar." Was ja nicht stimmt, weil der Sachverständige was anderes sagt.

Wie setzte ich der Versicherung eine Frist von 14 Tagen? Hiermit fordere ich Sie nochmals auf den Schaden entsprechend meiner Kostendarstellung auszugleichen. Kommen SIe Ihrer Pflicht nicht nach, werde ich Klage erheben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Januar 2025 | 19:26

Sehr geehrter Fragesteller,

ich ging davon aus, dass die Versicherung den Schaden und die Ursache bestreitet,
da Sie insbesondere schrieben:

„Für den Sachverständiger war es im Nachhinein schwer nachvollziehen, wie es zu dem Schaden kam und welche Stellen betroffen waren. In dem Gutachten, das mir leider nicht vorliegt, wurde der Versicherung empfohlen ca 15000€ zu begleichen. "

Daher ist es sehr wichtig, zu wissen, wie die Versicherung und der Sachverständige argumentieren.

Stellt man sich dort womöglich auf den Standpunkt, hier seien mehrere Schadenspositionen entstanden, von denen aber nicht alle bewiesen sind, wäre eine Kürzung vielleicht so zu erklären.

Deshalb sollten Sie zusätzlich schreiben:

„Ich gehe nach den getroffenen Feststellungen auf meiner Seite davon aus, dass Sie verpflichtet sind, den Schaden vollumfänglich zu regulieren.

Ihr Gutachten kenne ich nicht, weshalb mir auch keine Stellungnahme dazu möglich ist.

Ich möchte Ihnen aber vor Einreichung einer Klage gerne die Möglichkeit geben, auch im Hinblickt etwaiger Kostenrisiken, die durch die Klageerhebung entstehen, mich zu erleuchten und mir Einsicht in Ihr Gutachten zu geben.

Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum (14 Tage setzen) gesetzt.

Danach werde ich entweder den ganzen Schadensbetrag einklagen oder -soweit mich Ihr Gutachten überzeugt- einen angepassten Betrag.

Ihr Angebot einer Erstattung von lediglich € 5000 kann ich also (noch) nicht annehmen."

Gerne können Sie mich bei weiteren Problemen in diesem Fall per Mail kontaktieren, so weiterführende Hilfe erwünscht ist.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Bewertung des Fragestellers 16. Januar 2025 | 16:56

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