Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten der Versicherung noch eine Frist von 14 Tagen setzen und bereits die Klage androhen, das wäre für eine Inverzugsetzung notwendig.
So wie es aussieht, hat man Sie in die Nachweisfalle getrieben.
Grundsätzlich muss der Geschädigte den Schaden und die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen.
Wenn Sie tatsächlich mit dem behaupteten Inhalt ein Gespräch mit der Versicherung geführt haben, müssten Sie auch dies beweisen.
Ich fürchte, dass im Nachgang die Versicherung bestreiten wird, zu Ihnen gesagt zu haben, dass Sie den Schaden unverzüglich beheben sollen.
Deshalb sollte hier vor einer Klage die Sicherung der Beweise geklärt werden.
Ansonsten ist Ihr Schreiben in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Sehr geehrter Herr RA Wilke
Danke für Ihre knappe Antwort. Was bedeutet das, ich wurde ich in die Nachweisfalle getrieben? Wie kann ich mich dagegen wehren?
Ist nicht der Knackpunkt, das der von der Versicherung bestellte Sachverständiger eine Erstattung von 15.000 Euro vorschlägt und die Versicherung daraus 5.000 Euro macht mit dem Argument: "Aufgrund des sanierungsbedürftigen Zustandes der Leitungen haben wir entgegenkommend und zu Ihren Gunsten unterstellt, dass unter Umständen weitere Rohrbrüche vorgelegen haben könnten, welche jedoch nicht eindeutig bewiesen wurde. Daher haben wir, ohne Anerkenntnis einer Leistungspflicht, eine Kostenbeteiligung in Höhe von 5.000,00 EUR angeboten. Anhand der vorliegenden Unterlagen und der Beweislast stellt dies eine mehr als angemessenes und ausreichendes Angebot zur Kostenbeteiligung dar." Was ja nicht stimmt, weil der Sachverständige was anderes sagt.
Wie setzte ich der Versicherung eine Frist von 14 Tagen? Hiermit fordere ich Sie nochmals auf den Schaden entsprechend meiner Kostendarstellung auszugleichen. Kommen SIe Ihrer Pflicht nicht nach, werde ich Klage erheben?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich ging davon aus, dass die Versicherung den Schaden und die Ursache bestreitet,
da Sie insbesondere schrieben:
„Für den Sachverständiger war es im Nachhinein schwer nachvollziehen, wie es zu dem Schaden kam und welche Stellen betroffen waren. In dem Gutachten, das mir leider nicht vorliegt, wurde der Versicherung empfohlen ca 15000€ zu begleichen. "
Daher ist es sehr wichtig, zu wissen, wie die Versicherung und der Sachverständige argumentieren.
Stellt man sich dort womöglich auf den Standpunkt, hier seien mehrere Schadenspositionen entstanden, von denen aber nicht alle bewiesen sind, wäre eine Kürzung vielleicht so zu erklären.
Deshalb sollten Sie zusätzlich schreiben:
„Ich gehe nach den getroffenen Feststellungen auf meiner Seite davon aus, dass Sie verpflichtet sind, den Schaden vollumfänglich zu regulieren.
Ihr Gutachten kenne ich nicht, weshalb mir auch keine Stellungnahme dazu möglich ist.
Ich möchte Ihnen aber vor Einreichung einer Klage gerne die Möglichkeit geben, auch im Hinblickt etwaiger Kostenrisiken, die durch die Klageerhebung entstehen, mich zu erleuchten und mir Einsicht in Ihr Gutachten zu geben.
Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum (14 Tage setzen) gesetzt.
Danach werde ich entweder den ganzen Schadensbetrag einklagen oder -soweit mich Ihr Gutachten überzeugt- einen angepassten Betrag.
Ihr Angebot einer Erstattung von lediglich € 5000 kann ich also (noch) nicht annehmen."
Gerne können Sie mich bei weiteren Problemen in diesem Fall per Mail kontaktieren, so weiterführende Hilfe erwünscht ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke