Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Das Aufstellen eines Verkehrszeichen als Verwaltungsakt stellt ein Eingriff in das Eigentum dar und bedarf hierfür einer Ermächtigungsgrundlage.
Eine Feuerwehrzufahrt, soweit sie amtlich festgestellt wurde, erfolgt in der Regel im Rahmen einer Auflage in Zusammenhang mit einer Baugenehmigung. Insoweit ergibt sich hierfür eine bauordnungsrechtliche Zuständigkeit. Amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt sind als bauliche Gegebenheit hinzunehmen.
Amtlich gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweisschild den hierfür erlassenen Vorschriften der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden entspricht. Dies war in Ihrem Fall offensichtlich nicht der Fall, so dass das Schild wieder demontiert wurde und auch das Bußgeld nicht beigtrieben wurde.
Nun hat die Stadt offensichtlich eine andere Varianten gewählt, die meiner Ansicht nach ebenfalls so nicht zulässig. Fraglich ist, ob für einen solchen Verwaltungsakt eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Denn eine Bestimmung der Park- und Halteflächen auf einem Privatgrundstück obliegt nur dem Eigentümer. Ggfs. ergibt sich aus § 18 des Straßen- und Wegegesetz (Ausübung der Eigentumsrechte) ein staatliches Eingriffsrecht, was jedoch auf Ihren Fall nicht anwendbar ist.
Insoweit rege ich an, sich bei der Gemeinde nach der Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt – Aufstellen des Verkehrsschildes – zu erkundigen. Weiterhin sollten Sie beachten, dass Sie gegen den Verwaltungsakt - Aufstellen des Verkehrsschildes - Widerspruch einlegen und sich hier anwaltlich vertreten lassen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Danke Hr.R.A. für die erste Auskunft.
Ich werde Ihren Rat befolgen.
Ist das Ordnungsamt überhaupt,auch wenn ein neues Schild montiert wird,
"knöllchen" auf privatem Grund zu vergeben berechtigt?
Kann ich meine Verkehrsrechtschutzversicherung für den Fall einschalten, Da es hauptsächlich um das Befahren Geht?
Vielen Dank MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Ordnungsamt wird bei Vorliegen von entsprechenden Verstößen ein Busgeld auferlegen. Die fehlende Berechtigung des ordnungsamtes gilt es zu ermitteln, in dem gegen das Verkehrsschild als Verwaltungsakt vorgangen wird. Die Verkehrsrechtsschutz greift erst fann, wenn es zu einem Bußgeldbescheid kommz.
Die Entfernung des Verkehrsschildes stellt als Eingriff in Ihr Eigentum keine typisch verkehrsrechtliche sondern eher eine baurechtliche/ordnungspolizeiliche Maßnahme dar.
Gleichwohl sollten Sie unter Nachweis entsprechender Schreiben/Widersprüche sich um eine Deckungszusage der Versicherung bemühen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom