Feuerwehrzufahrt auf privater nichtöffentl. fläche

28. Juli 2008 17:32 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Was kann ich tun, wenn die Verwaltung auf meiner privaten, nichtöffentlichen Fläche ein Schild mit "Feuerwehrzufahrt" aufstellt?

Das Aufstellen eines Verkehrszeichens stellt einen Eingriff in das Eigentum dar und bedarf hierfür einer Ermächtigungsgrundlage. Daher sollten Sie sich bei der Gemeinde nach der Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt erkundigen. Zudem können Sie gegen das Aufstellen des Verkehrsschildes Widerspruch einlegen.

sehr geehrter herr Rechtsanwalt,ich habe seit 30 jahren eine eigentumswohnung im 4ten stock.
parralel zum haus befindet sich ein ca 5 mtr breiter streifen, an dessen ende sich eine laderampe für ein im haus befindliches geschäft liegt.
seit 30 jahren wird hier angeliefert, b.z.w. parkten auf diesem streifen die eigentümer.
im jahr 2005 erschien plötzlich die feuerwehr mit bauamt und machten einen anleitertest, mit dem ergebnis,dass die verwaltung sofort ein schild "FEUERWEHRZUFAHRT" aufstellen musste .ab sofort war jegliches befahren unseres grundstückes verboten.
nach verhängen eines knöllchens habe ich den bürgermeister eingeschaltet,der das knöllchen üngültig erklärte , da das feuerwehrschild nicht amtlich war.
nun installiert die stadt auf eigene kosten ein neues schild,gestattet ein kurzzeitiges parken zwecks ein und ausladen.
die gefahr eines neuen knöllchens ist wieder aktuell.
meiner meinung sind wir hier um unser grunstück enteignet worden.
keiner parkt stundenlang oder nachts,um den zweiten rettungsweg zu blockieren.
ist die vorgehensweise der stadt so zu akzeptiren?
mfg
im internet zu sehen:KODI Leichlingen
feuerwehrzufahrt.

28. Juli 2008 | 18:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Das Aufstellen eines Verkehrszeichen als Verwaltungsakt stellt ein Eingriff in das Eigentum dar und bedarf hierfür einer Ermächtigungsgrundlage.

Eine Feuerwehrzufahrt, soweit sie amtlich festgestellt wurde, erfolgt in der Regel im Rahmen einer Auflage in Zusammenhang mit einer Baugenehmigung. Insoweit ergibt sich hierfür eine bauordnungsrechtliche Zuständigkeit. Amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt sind als bauliche Gegebenheit hinzunehmen.

Amtlich gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweisschild den hierfür erlassenen Vorschriften der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden entspricht. Dies war in Ihrem Fall offensichtlich nicht der Fall, so dass das Schild wieder demontiert wurde und auch das Bußgeld nicht beigtrieben wurde.

Nun hat die Stadt offensichtlich eine andere Varianten gewählt, die meiner Ansicht nach ebenfalls so nicht zulässig. Fraglich ist, ob für einen solchen Verwaltungsakt eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Denn eine Bestimmung der Park- und Halteflächen auf einem Privatgrundstück obliegt nur dem Eigentümer. Ggfs. ergibt sich aus § 18 des Straßen- und Wegegesetz (Ausübung der Eigentumsrechte) ein staatliches Eingriffsrecht, was jedoch auf Ihren Fall nicht anwendbar ist.

Insoweit rege ich an, sich bei der Gemeinde nach der Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt – Aufstellen des Verkehrsschildes – zu erkundigen. Weiterhin sollten Sie beachten, dass Sie gegen den Verwaltungsakt - Aufstellen des Verkehrsschildes - Widerspruch einlegen und sich hier anwaltlich vertreten lassen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2008 | 19:48

Danke Hr.R.A. für die erste Auskunft.
Ich werde Ihren Rat befolgen.
Ist das Ordnungsamt überhaupt,auch wenn ein neues Schild montiert wird,
"knöllchen" auf privatem Grund zu vergeben berechtigt?
Kann ich meine Verkehrsrechtschutzversicherung für den Fall einschalten, Da es hauptsächlich um das Befahren Geht?
Vielen Dank MfG

Ergänzung vom Anwalt 29. Juli 2008 | 01:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

das Ordnungsamt wird bei Vorliegen von entsprechenden Verstößen ein Busgeld auferlegen. Die fehlende Berechtigung des ordnungsamtes gilt es zu ermitteln, in dem gegen das Verkehrsschild als Verwaltungsakt vorgangen wird. Die Verkehrsrechtsschutz greift erst fann, wenn es zu einem Bußgeldbescheid kommz.

Die Entfernung des Verkehrsschildes stellt als Eingriff in Ihr Eigentum keine typisch verkehrsrechtliche sondern eher eine baurechtliche/ordnungspolizeiliche Maßnahme dar.

Gleichwohl sollten Sie unter Nachweis entsprechender Schreiben/Widersprüche sich um eine Deckungszusage der Versicherung bemühen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

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