Zuflussprinzip

13. Januar 2025 10:35 |
Preis: 47,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


11:49

Ich habe mich zum 15.08.2024 wegen Arbeitsaufnahme am 02.07.2024 vom Jobcenter abgemeldet. Ende Juli bekam ich dann noch für August die volle Leistung in Höhe von € 1.085,00. Mein erstes Gehalt von 2.600 ging ebenfalls im August ein. Meine Frage: muss ich alles zurückzahlen, da mein Gehalt mehr als doppelt so hoch ist oder wird das 15/30 Tage gerechnet?

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße

13. Januar 2025 | 11:21

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

das Zuflussprinzip besagt, dass als Einkommen grundsätzlich alles das zu berücksichtigen ist, was jemand während des Bezugszeitraums wertmäßig dazu erhält.

Wichtig ist also der Bezugszeitraum.

Und der ist der 15.08.2024. Erst danach haben Sie wie Arbeitsaufnahme vorgenommen.

Auf das gehalt kommt es dann nicht an.

Nur bis zum 15.08.2024 darf also angerechnet werden.

Die 15/30 Regelung muss hier nach Ihrer Schilderung zur Anwendung kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvua True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2025 | 11:45

Vielen Dank für die schnelle Antwort Frau True-Bohle.

Sie schreiben: "Wichtig ist also der Bezugszeitraum.

Und der ist der 15.08.2024. Erst danach haben Sie wie Arbeitsaufnahme vorgenommen."

Ich habe die Arbeit am 02.07.2024 aufgenommen. Die Abmeldung vom Jobcenter hatte ich zum 15.08.2024 vorgenommen. Greift hier dann trotzdem die 15/30 Regel und haben Sie mir da einen Paragraphen?

Vielen Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2025 | 11:49

Sehr geehrte Ratsuchende,

dass hatte ich tatsächlich anders verstanden:

Wenn Sie die Arbeit bereits a. 02.07.2024 aufgenommen haben, müssen Sie den vollen Betrag zurückzahlen.

Für August hatten Sie dann gar keinen Anspruch.

Dann muss es eben auch komplett zurückgezahlt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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