Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihnen ist zwar zuzustimmen, dass Eltern bei volljährigen Kindern Unterhalt zahlen, bis diese ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben.
Dieser Anspruch des Kindes besteht auch für die Zeit zwischen Abitur und Studiumaufnahme. Aberdas gilt nicht zeitlih unbegrenzt und insoweit ist dem Kindesvater zuzustimmen, dass dieser Zeitraum auf vier Monate (das OLG Hamm hat sogar nur drei Monate akzeptiert) begrenzt ist.
Insoweit hätte das Kind also dann die Verpflichtung, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, kann also keine "Dauerfreizeit" bis zum Studiumbeginn machen, sonden muss sich dann eine Beschäftigung suchen.
Sofern der Vater um die Hälfte kürzen will, sollte man das hinnehmen, denn es besteht durchaus die Möglichkeit, den Unterhalt dann komplett einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
7. November 2024
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19:41
Antwort
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