Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist die GbR nach §§ 705 ff. BGB eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Personen bestehen muss. Dies ergibt sich aus dem Wesen der GbR, die auf einem Gesellschaftsvertrag beruht, der eine Mehrzahl von Gesellschaftern voraussetzt. Eine GbR kann somit nicht von einer Einzelperson weitergeführt werden, da die Voraussetzung der Mehrpersonengesellschaft entfällt. Wenn eine GbR nur noch aus einer Person besteht, führt dies zur Auflösung der GbR, da die rechtliche Grundlage der Gesellschaft entfällt.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die GbR durch den Wegfall eines Gesellschafters und die Übertragung auf eine Einzelperson rechtlich nicht mehr existiert. Die GbR kann nicht fortgeführt werden, da sie keine GbR mehr ist. Der Verkauf der GbR an eine Einzelperson ist daher rechtlich nicht möglich, weil eine Einzelperson keine GbR betreiben kann.
In Bezug auf den Mietvertrag stellt sich die Frage, ob dieser mit der Einzelperson fortgeführt werden muss. Grundsätzlich gilt, dass mit dem Erlöschen der GbR (also durch den Wegfall eines Gesellschafters) die GbR als juristisches Gebilde erlischt. Nach § 727 BGB wird die GbR in einem solchen Fall aufgelöst.
Die Auflösung einer GbR bedeutet jedoch nicht zwingend, dass alle bestehenden Verträge automatisch beendet werden. In der Liquidationsphase der GbR können bestimmte Verträge weiterhin abgewickelt werden. Die Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und bestehender Verpflichtungen erfolgt durch die Liquidatoren (§ 730 ff. BGB), wobei dies nur für eine noch existierende GbR gilt.
Da in Ihrem Fall die GbR jedoch nicht mehr existiert und auch keine Fortführung als GbR möglich ist, stellt sich die Frage, ob der Mietvertrag nun auf die Einzelperson übergehen kann. Ein automatischer Übergang des Mietvertrags auf eine Einzelperson wäre jedoch nur im Rahmen einer Vertragsübernahme möglich.
Eine Vertragsübernahme setzt jedoch grundsätzlich die Zustimmung aller Vertragsparteien voraus. Da Sie als Vermieter offensichtlich keine Zustimmung zu einer solchen Übernahme gegeben haben, wäre der Mietvertrag mit der Einzelperson nicht ohne Weiteres fortführbar.
Andererseits geht der bestehende Mietvertrag auf den Erwerber oder Nachfolger über. Ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, wäre zu prüfen, insbesondere anhand des Mietvertrages.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin