Vererben eines Erbteils aus einer Erbengemeinschaft

4. September 2024 08:12 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe zusammen mit meinem Bruder von unserer verstorbenen Mutter geerbt, wir bilden eine Erbengemeinschaft über Immobilien im Wert von ca. 1.500.000 € (Ein Haus + Grundstück).
Er bewohnt die Immobilie, ich nicht- wir warten gerade auf den Erbschaftssteuer-Bescheid, wieviel wir zu bezahlen haben.

Nun zu meiner Frage:
Ich bin alleinstehend und habe keine Kinder, bei meinem Ableben würde mein Erbteil wohl an meinen Bruder fallen- muss dieser dann (nochmalig) Erbschaftssteuer bezahlen? Ich will ihn nicht zusätzlich belasten und würde in dem Fall ggf. jemand anderes als Erben für meinen Erbteil einsetzen, der sich die Erbschaftssteuer auch leisten kann.

4. September 2024 | 08:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Erbschaftssteuer wird für jeden Erbfall separat fällig. D.h. Ihr Bruder müsste als Ihr Erbe auch Erbschaftssteuer zahlen.

Sie könnten aber Ihrem Bruder Teile Ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten verschenken. Ihr Bruder hat einen Freibetrag von 20.000,00 €, der alle 10 Jahre genutzt werden kann. Soll das Vermögen in der Familie bleiben, könnten Sie auch den Kindern Ihres Bruders, oder der Ehefrau Teile Ihres Vermögens verschenken. Der Freibetrag beträgt auch hier jeweils 20.000,00 €.

Für Ihren Erbfall, können Sie auch das Erbe auf die Familie Ihres Bruders aufteilen, was auch noch die Steuerlast insgesamt mindern würde.

Ob dies für Sie ein gangbarer Weg ist, müssen letztlich Sie entscheiden, da mit der Verteilung Ihres Vermögens zu Lebzeiten Sie auch Rechte und Ansprüche abgeben.



Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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