Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie als Lieferant eines Modulhauses Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB. Nach Ihren AGB, die wohl wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, ist die Restsumme vor oder spätestens bei Lieferung zu zahlen. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB steht dem Käufer jedoch nur zu, wenn ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchstauglichkeit des Hauses erheblich beeinträchtigt, oder wenn Sie Ihrer Pflicht zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB nicht nachkommen.
Der Käufer hat offenbar Mängel gerügt und daraufhin 50% der Restsumme einbehalten. Das ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn diese Mängel erheblich sind und ein Zurückbehaltungsrecht in dieser Höhe rechtfertigen. Anhand Ihrer Schilderungen ist es fraglich, ob die Mängel diesen Umfang rechtfertigen, insbesondere wenn die Nachlieferung der Treppe bereits erfolgt ist und der Käufer Ihnen weitere Nachbesserungsmöglichkeiten verweigert.
Das Verhalten des Käufers, ohne Ihre Zustimmung einen Dritten mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen, stellt einen Verstoß gegen das Selbstvornahmerecht des Käufers dar. Gemäß § 637 BGB darf der Käufer Mängel nur dann selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn er Ihnen zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Da Sie offensichtlich bereit waren, die Mängel selbst zu beheben, war die Beauftragung eines Dritten ohne Ihre Zustimmung rechtswidrig.
Der Käufer behauptet, aufgrund der Mängel einen Verzugsschaden von 150 EUR pro Tag zu erleiden. Ein solcher Anspruch setzt gemäß § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB voraus, dass Sie sich mit der Lieferung oder Mängelbeseitigung in Verzug befanden und dass der Käufer nachweisen kann, dass ihm dadurch tatsächlich ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Angesichts Ihrer wiederholten und fristgerechten Angebote zur Mängelbeseitigung ist ein solcher Verzug zweifelhaft. Zudem müsste der Käufer den angeblichen Nutzungsausfall detailliert und nachvollziehbar darlegen und beweisen, was bislang offenbar nicht geschehen ist.
Sollten die Bemühungen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, weiterhin scheitern, sollten Sie die verbleibende Restsumme gerichtlich einklagen. Dies umfasst sowohl den bereits einbehaltenen Betrag als auch die verbleibenden 15%, die Sie gemäß Ihrer Kulanzregelung angeboten haben.
Weisen Sie schriftlich und unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen die Forderungen des Käufers, insbesondere die Ansprüche aus der Selbstvornahme und den angeblichen Verzugsschaden, zurück. Setzen Sie eine letzte Frist zur Zahlung der ausstehenden Beträge und drohen Sie rechtliche Schritte an, falls diese Frist fruchtlos verstreichen sollte.
Da der Käufer offenbar Umbauten am Haus vorgenommen hat, ohne Sie zu informieren, sollten Sie umgehend eine Beweissicherung durchführen lassen, etwa durch einen Gutachter. Dies könnte in einem späteren Gerichtsverfahren von entscheidender Bedeutung sein.
Parallel zu den rechtlichen Schritten kann es sinnvoll sein, weiterhin Verhandlungsgespräche anzubieten, jedoch unter der klaren Bedingung, dass die ausstehenden Zahlungen zunächst geleistet werden. Eventuelle weitere Preisnachlässe sollten nur in Aussicht gestellt werden, wenn eine für beide Seiten akzeptable Lösung erreicht wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Leider reagiert der Kunde nicht ernst auf unsere Schreiben und Mails.
Ich würde es gerne durch einen Anwalt probieren, damit der Anwalt direkt einen Schreiben an den Käufer erstellt und zusendet?
Hätten Sie genug Kapazitäten uns hier zu helfen?
Sie können gerne meine Kontaktdaten auf unsere Website www.ecomodus-haus.de finden.
Vielen Dank im Voraus,
Ja, das können wir gern machen.