Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Über den normalen Unterhalt hinaus muss sich ein Unterhaltspflichtiger nur an den Kosten für so genannten "Sonderbedarf" von Kindern beteiligen. Unter "Sonderbedarf" versteht man Bedarf, der nicht vorhersehbar ist und deshalb bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen nicht einbezogen werden konnte. Dass Kinder einmal im Jahr in Urlaub fahren, ist jedoch vorhersehbar, daher ist die Beteiligung an den Urlaubskosten bereits in den monatlichen Unterhaltszahlungen eingerechnet und kein Sonderbedarf. Der Unterhaltspflichtige muss somit nicht noch extra Geld für Urlaubsreisen der Kinder beisteuern.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
urlaubskosten beteiligung
30. April 2005 12:58 |
Preis:
30€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Beantwortet von
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
ist ein unterhaltspflichtiger auch verpflichtet sich an die urlaubskosten für die kinder zu beteiligen???
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
verpflichtet verpflichtet Sonderbedarf
verpflichtet verpflichtet Sonderbedarf
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
/5,0
Ähnliche Themen
-
35 €
-
40 €
-
30 €
-
20 €
-
60 €
-
25 €