Hausratsversicherung verweigert Zahlung

23. August 2024 16:11 |
Preis: 30,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei mir wurde vor 7 Jahren eingebrochen.
Meine Hausratsversicherung weigert sich bis jetzt zuzahlen "ohne Begründung"
Ich habe vor kurzen ein Brief erhalten in dem Steht das es 2018 schon abgelehnt wurden sei.
Doch davon habe ich keine Ahnung, ich hatte kein Brief darüber erhalten.
Damals hatte mein Anwalt die Frist versäumt.

Brief von GVO

Guten Tag, sehr geehrte Herr xxxxx,
wir nehmen Bezug auf ihre erneute Schadenmeldung mit oben genanntem Brief, die uns verwundert.

Der Schaden soll sich am 31.12.2017 ereignet haben.
Nach unserem Kenntnisstand ist der Schadenfall bereits im Jahr 2018 abgelehnt worden.
Ergänzend erklären wir hiermit rein vorsorglich die Einrede der Verjährung.

ich wollte ein Brief gegen die Schreiben würd der Breif so perfekt sein.


Betreff: Erwiderung auf Ihre Einrede der Verjährung bezüglich Schadens-Nr.:
028-HE-18-416965-0271

Sehr geehrte Frau xxxxx

in Ihrem Schreiben vom 21.08.2024 erheben Sie die Einrede der Verjährung bezüglich meiner
Forderung vom 31.12.2017. Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage bin ich jedoch der Auffassung,
dass Ihre Einrede unbegründet ist. Hierzu möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

1.
Verjährungsfrist:
Nach meiner Einschätzung beträgt die Verjährungsfrist für den streitgegenständlichen
Anspruch drei Jahre gemäß § 195 BGB. Der Anspruch entstand am 31,07,2017 und wurde
von mir am 01,01,2018 geltend gemacht. Somit ist die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt
meiner Anspruchserhebung noch nicht abgelaufen.

2.
Hemmung der Verjährung:
Darüber hinaus war die Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB gehemmt, da Verhandlungen
über den Anspruch zwischen uns geführt wurden. Diese Verhandlungen endeten erst an den
tag wenn alles abgezahlt wird.

3.
Neubeginn der Verjährung:
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB
eingetreten ist, da Sie den Anspruch in Ihrem Schreiben vom 21.08.2024 anerkannt haben.

4.
Verwirkung:
Selbst wenn die Verjährungsfrist abgelaufen sein sollte, sehe ich eine Verwirkung Ihres
Rechts auf Einrede der Verjährung. Ihr Verhalten hat in der Vergangenheit den Eindruck
erweckt, dass der Anspruch noch gültig ist und Sie ihn anerkennen.
Aus den oben genannten Gründen fordere ich Sie auf, die Forderung in Höhe von 17000€ bis
spätestens Frist von 14 Tage nach Erhalt dieses Schreibens zu begleichen. Sollten Sie weiterhin die
Einrede der Verjährung aufrechterhalten, behalte ich mir rechtliche Schritte vor.

1.
Ich bitte sie darum das sie mir es begründen warum sie den schaden nicht bezahlen.

2.
2018 erhielt ich kein brief wegen dem schadensfall das es abgelehnt wurden ist.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung Ihrer Zahlung innerhalb der genannten Frist.

Mit freundlichen Grüßen,

23. August 2024 | 17:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


Frage 1:
"ich wollte ein Brief gegen die Schreiben würd der Breif so perfekt sein."

Perfekt ist bei der geschilderten Sachlage vermutlich zu hoch gegriffen, den Brief können Sie jedenfalls so abschicken.

Seien Sie aber darauf vorbereitet, dass Sie die Gegenseite vermutlich nicht zu einer Aufgabe ihrer Rechtsauffassung bewegen werden können, denn

1.) ... liegt der Einbruch mit 7 Jahren und behaupteter Ablehnung in 2018 doch schon deutlich in dem Bereich, wo Verjährung erfolgreich erwähnt werden kann, während Ihre Verjährungsberechnung zu Punkt 1 doch etwas neben der Sache liegt, weil es für die Frage der Verjährung nicht darauf ankommt, dass Sie bezüglich Ihres Anspruchs bei der Gegenseite innerhalb der Verjährungsfrist überhaupt vorgesprochen haben, sondern dass Ihr Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist, hier Ablauf des 31.12.2020, auch notfalls gerichtlich verfolgt wurde oder die Verjährung nachweisbar unterbrochen wurde. Letzteres kann schon nicht der Fall sein, weil sich auf eine zeitnahe Ablehnung Ihres Anspruchs berufen wird.

2.) ... stellt sich die Frage inwieweit Verhandlungen geführt worden sind. Offenbar ist ja bereits ein Anwalt eingeschaltet worden, wenn dieser aber Fristen versäumt, dann geht das zu Ihren Lasten. Zudem müsste die verjährung ja über einen Zeitraum von nun fast 4 Jahren gehemmt worden sein, was in der vorliegenden Fallkonstellastion mehr als ungewöhnlich wäre.

3.) ... hier wird die Gegenseite wohl eher nicht den Anspruch anerkannt haben.

4.) der Begriff der Verwirkung liegt eher noch als zusätzlicher Schatten über Ihrem Anspruch selbst, nicht aber in der Erhebung der Einrede.





Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


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