Werter Ratsuchender,
die Lösung ist ganz einfach, weil die Mauerwirkung von Versicherungen bekannt ist und als Indiz einer mangelhaften Widerrufsbelehrung zu verstehen ist.
Tätigen Sie einfach den Widerruf, überlassen Sie diesen per Einwurfeinschreiben und bitten Sie um Bestätigung und Rückabwicklung des Vertrages.
Die Gegenseite wird dann bemüht sein, dem Widerruf entgegen zu treten und wird hierbei wohl ihrerseits Beweis antreten, auf den Sie bis heute warten.
Anschließend bietet sich eine Mandatierung eines Kollegen an, was aber auch von der Antwort der Versicherung abhängen dürfte.
Ansonsten kommen Sie in meinen Augen nicht weiter.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Fricke,
vielen Dank.
Ich habe dem Vertrag schon widersprochen wegen fehlender Widerrufsbelehrung.
Und um Rücküberweisung der Prämien und Nutzungen gebeten sowie bei der Abrechnung Sparanteil, Verwaltungskosten etc aufzuteilen.
Die Skandia antwortet, dass die Widerrufsbelehrung übermittelt und korrekt belehrt wurde, wie zahlreiche OLG bestätigen würden.
Daraufhin habe ich meinen Widerruf aufrecht erhalten und um Übermittelung der Widerrufsbelehrung gebeten.
Dies wurde nun ablehnt mit Verweis, dass es sich um eine Besitzurkunde handelt.
Wir drehen uns so im Kreis.
Ich könnte also nur nochmals widerrufen und ggfs. hilfsweise kündigen auf Risiko.
Dann muss ich die Abschlusskosten am Ende separat einklagen. Bei dann geringerer Klagesumme ist das für einen Anwalt wohl weniger interessant als wenn ich jetzt direkt Klage erhebe, da dann der Wert der Klage sich ja noch um die gesamte Versicherungssumme dreht.
Zu welchem Vorgehen raten Sie?
Danke!
Werter Nachfragender,
wenn Sie schon soweit sind, drehen Sie sich im Kreis.
Bevor nun eine Klage erhoben wird, sollte ein Rechtsanwalt ein Erstanschreiben verfassen und darauf
hinweisen, daß spätestens im Klageverfahren alle Unterlagen von der Gegenseite auch vorzulegen wären.
Möglicher Weise tut sich dann etwas.
Ansonsten dann im weiteren Schritt in der Tat die gerichtliche Klärung.
MFG
Fricke