Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (TVöD §14 analog)

| 20. Juni 2024 09:48 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Morgen,

ich arbeite als Regierungsbeschäftigter bei der Landesregierung NRW und werde analog B2 als Referatsleiter (3 Mitarbeiter) außertariflich entlohnt.
Seit dem 1.5.24 vertrete ich vorübergehend die Gruppenleitung (rd. 25 MitarbeiterInnen), weil üblich ist, dass der dienstälteste Referatsleiter der Gruppe dies tut. Ich übe die Tätigkeit de facto aus, aber es gibt kein Dokument für diese Beauftragung. Die Dienststelle lässt sich Zeit mit der Wiederbesetzung (es gibt bisher nicht einmal eine Ausschreibung).
Meine Frage:
Habe ich Anspruch auf eine persönliche Zulage für diese Zeit, obwohl keine offizielle kommissarische Beauftragung der höherwertigen Tätigkeit auf mich erfolgte und obwohl der TVöD 14 (evtl. TV L analog?) für mich nicht gilt?

Vielen Dank und
freundliche Grüße

20. Juni 2024 | 10:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich beantworten - ich komme zu folgender Einschätzung:

Ein Anspruch auf eine persönliche Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit als Gruppenleitung besteht für Sie wahrscheinlich nicht.

Die Regelung in § 14 TVöD bzw. TV-L, wonach bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für mindestens einen Monat eine persönliche Zulage zu zahlen ist, gilt für Sie als außertariflich Beschäftigter gerade nicht. Der TVöD/TV-L findet auf Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung.

Mangels offizieller Beauftragung mit der Wahrnehmung der Gruppenleitungsfunktion dürfte auch kein Anspruch auf eine Zulage aus Ihrem außertariflichen Arbeitsvertrag bestehen. Dafür müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen die höherwertige Tätigkeit ausdrücklich übertragen haben.
Die bloße Übernahme der Aufgaben aus Eigeninitiative, weil es üblich ist, dass der dienstälteste Referatsleiter dies tut, begründet noch keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Dafür fehlt es an einer entsprechenden vertraglichen Grundlage.

Ich empfehle Ihnen, mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen und auf eine offizielle Beauftragung mit der Wahrnehmung der Gruppenleitungsfunktion zu drängen, verbunden mit einer angemessenen Zulage. Nur so können Sie einen Anspruch begründen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 25. Juni 2024 | 14:39

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Die Antwort war ok, aber als ich heute eine Nachfrage stellen wollte, war das nicht mehr möglich. Ist auch in Ordnung, dass es dafür zeitliche Beschränkung gibt, aber das sollte auf der gleichen Seite deutlich erkennbar vermerkt sein. Aber dafür kann der Antwortende natürlich nichts, das sollte im System nachgebessert werden.

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