Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a) Grundsätzlich können Sie die Kosten für die Gartenpflege zurückfordern, wenn der Vermieter keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorlegen kann, die die abgerechneten Kosten belegen. Der Vermieter ist verpflichtet, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Ohne Belege besteht kein Anspruch auf die Gartenpflegekosten. Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB hat der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitzuteilen. Zweck der Einwendungsfrist ist es, zeitnah Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung zu erlangen sowie späteren Beweisschwierigkeiten vorzubeugen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen daher nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (Abs. 3 S. 6). Das kommt etwa in Betracht bei längerer Krankheit.
Für die letzten 5 Jahre dürfte also die Erfolgsaussichten eher mäßig sein.
b) Das geschilderte Vorgehen, Arbeiten "schwarz" ohne Rechnung ausführen zu lassen, erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach §370 AO, sowohl durch den Vermieter als auch den "Dienstleister". Zudem liegt der Verdacht des Betrugs nach §263 StGB vor, wenn der Vermieter Kosten abrechnet, die tatsächlich nicht in dieser Höhe entstanden sind. Zudem liegt offensichtlich ein Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz vor, was als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
c) Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung können Sie eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt oder der Polizei erstatten.
d) Das Angebot, gegen Rückzahlung auf eine Anzeige zu verzichten, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Es könnte als Nötigung gem. § 240 StGB ausgelegt werden. Ich rate dringend davon ab. Einige Gerichte haben in einer ähnlichen Konstellation eine Nötigung angenommen (LG Köln, Urteil v. 16.9.2009, Az. 28 O 457/09)
Fordern Sie die überzahlten Nebenkosten zurück und überlassen die strafrechtliche Würdigung den Behörden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari