Berechnung von Schwarzarbeit bei Nebenkosten-Abrechnung

| 24. Mai 2024 07:41 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte(r) RA(in),

bei der Bitte darum die Rechnungsnachweise für die Gartenpflege-Nebenkosten einzusehen, sagte unser Vermieter, dass er diese nicht beibringen könne. Er argumentiert, dass die Gartenpflege für das 3 Familienhaus auf dem 400qm Grundstück durch einen Dienstleister, der mit steuerlich anerkannten Rechnungen arbeitet, zu teuer sei. Um die Warmmieten möglichst niedrig zu halten beauftragt der Vermieter seit 5 Jahren mündlich einen der Hausbewohner ohne Rechnung, damit dieser die Arbeiten unversteuert erledigt. Wir wohnen dort auch seit 5 Jahren. Die jährlichen Gesamtkosten für die Gartenpflege liegen bei etwa 750 EUR, wir zahlen davon etwa einen Anteil von ca. 270 EUR p.a.

Meine Fragen dazu:
a) Könnten wir damit rechnen die Kosten für die Gartenpflege gerichtlich sehr wahrscheinlich erfolgreich zurückfordern ? Wenn ja, in voller Höhe für die ganzen 5 Jahre ?
b) Liegen bei dem geschilderten Vorgehen strafrechtlich relevante Tatbestände vor ? Sowohl von Seiten des Vermieters als auch von Seiten des "Dienstleisters". Was für Tatbestände wären das ?
c) Falls es sich um strafrechtlich relevante Taten handelt, wie würde man Ermittlungen seitens der Behörden einleiten ? (zur Polizei gehen und eine Anzeige erstatten ? Beim Finanzamt eine Anzeige erstatten ?)
d) Wenn wir dem Vermieter anbieten, dass wir gegen Rückzahlung der Gartenpflegekosten vom Auslösen strafrechtlicher Ermittlungen absehen würden: machen wir uns dabei durch Nötigung o.ä. strafbar ?

Viele Dank für Ihre Mühe bei der Beantwortung

24. Mai 2024 | 08:38

Antwort

von


(473)
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

a) Grundsätzlich können Sie die Kosten für die Gartenpflege zurückfordern, wenn der Vermieter keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorlegen kann, die die abgerechneten Kosten belegen. Der Vermieter ist verpflichtet, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Ohne Belege besteht kein Anspruch auf die Gartenpflegekosten. Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB hat der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitzuteilen. Zweck der Einwendungsfrist ist es, zeitnah Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung zu erlangen sowie späteren Beweisschwierigkeiten vorzubeugen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen daher nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (Abs. 3 S. 6). Das kommt etwa in Betracht bei längerer Krankheit.

Für die letzten 5 Jahre dürfte also die Erfolgsaussichten eher mäßig sein.

b) Das geschilderte Vorgehen, Arbeiten "schwarz" ohne Rechnung ausführen zu lassen, erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach §370 AO, sowohl durch den Vermieter als auch den "Dienstleister". Zudem liegt der Verdacht des Betrugs nach §263 StGB vor, wenn der Vermieter Kosten abrechnet, die tatsächlich nicht in dieser Höhe entstanden sind. Zudem liegt offensichtlich ein Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz vor, was als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

c) Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung können Sie eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt oder der Polizei erstatten.

d) Das Angebot, gegen Rückzahlung auf eine Anzeige zu verzichten, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Es könnte als Nötigung gem. § 240 StGB ausgelegt werden. Ich rate dringend davon ab. Einige Gerichte haben in einer ähnlichen Konstellation eine Nötigung angenommen (LG Köln, Urteil v. 16.9.2009, Az. 28 O 457/09)

Fordern Sie die überzahlten Nebenkosten zurück und überlassen die strafrechtliche Würdigung den Behörden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Bewertung des Fragestellers 24. Mai 2024 | 08:54

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ich kann den Rechtsanwalt bedingungslos empfehlen. Besser geht es nicht, vielen Dank für die Unterstützung.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Mai 2024
5/5,0

Ich kann den Rechtsanwalt bedingungslos empfehlen. Besser geht es nicht, vielen Dank für die Unterstützung.


ANTWORT VON

(473)

Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Ausländerrecht, Insolvenzrecht