Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Pfandrecht an einer Sache kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Pfandrechtsinhabers aufgehoben oder geändert werden. Allein durch Eingehung einer Ehe ändert sich an einem bestehenden Pfandrecht zunächst nichts.
Entscheidend ist der eheliche Güterstand:
- Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte behält sein voreheliches Vermögen und haftet auch nur für seine eigenen Schulden. Ein Pfandrecht an einer Sache eines Ehegatten bleibt bestehen.
- Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, gilt dasselbe.
- Nur bei Gütergemeinschaft wird das Vermögen gemeinschaftliches Gesamtgut. Dann könnte u. U. auch der andere Ehegatte über die Sache mitverfügen. Das Pfandrecht bleibt aber grundsätzlich bestehen.
Nutzt eine Organisation die verpfändete Sache, ändert dies am Pfandrecht ebenfalls nichts. Der Pfandrechtsgläubiger kann sein Recht weiter geltend machen.
Eine Wandlung oder Aufhebung des Pfandrechts erfordert stets eine Vereinbarung mit dem Pfandrechtsgläubiger. Einseitig ist dies nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Wenn der Pfandrechtsinhaber dem Grunde nach bekannt ist, z.B. durch die standesamtliche Eheschließung die für die Pfandrechtssache bezeugt wurde, wie kann dann der Pfandrechtsinhaber dazu verpflichtet werden, das Bekanntwerden sogenannter Familiengeheimnisse die im Zusammenhang mit seiner Familienaufstellung stehen, preiszugeben.
Sehr geehrter Fragesteller,
hier wäre eine Auskunftsklage denkbar. Allerdings müsste diesbezüglich auch eine Anspruchsgrundlage bestehen. Dies könnte hier zweifelhaft sein, da der Begriff der Familiengeheimnisse rechtlich nicht definiert ist und für sich genommen noch keinen Auskunftsanspruch begründen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt