Markenrecht Ähnlichkeit mit bestehender Marke

25. April 2024 21:39 |
Preis: 40,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin dabei eine internetpräsenz aufzubauen in Form eines Blogs und auf Social Media Plattformen (Instagram und Pinterest).
Hierfür habe ich mich für den Namen littlelandlust entschieden, jetzt wäre meine Frage ob dieser zu Ähnlich ist zu der eingetragenen Marke LandLust?

Diese Themen werde ich in meiner Onlinepräsenz aufgreifen:
- Familienleben
- Landleben
- DIY Ideen rund um Haus und Garten
- DIY Ideen mit Kindern
- Hausbau
- Gartenanlage
- Interior Design
- Gärtner mit und ohne Kinder

25. April 2024 | 22:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Landlust ist in Bezug auf Publikationen rund um Haus und Garten zwar eigentlich ein beschreibender und damit nicht exklusiv schützbarer Begriff. Allerdings ist er als Name für die entsprechende Zeitschrift so bekannt, dass das Bundespatentgericht eine Verkehrsdurchsetzung bejaht hat (BPatG, Beschluss vom 28.11.2013 – 29 W (pat) 524/11). In Folge wurde der Begriff für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen.

Aufgrund der hohen Bekanntheit der Marke muss ich daher von der Nutzung von littlelandlust abraten. Der Vorsatz Little hat keine große Unterscheidungskraft, hier wird der angesprochene Kunde dies eher auf die Bedeutung „klein" (= für Kinder) reduzieren und könnte es für eine für Kinder optimierte Ausgabe der bekannten Zeitschrift halten. Ihr Vorhaben ist auch thematisch dicht an den geschützten Publikationen für Haus und Garten dran. Daher sehe ich ein recht hohes Risiko, dass Sie sich bei Nutzung des Namens eine Abmahnung einfangen, die aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht (ab 50.000 € aufwärts) auch empfindliche Kosten verursachen kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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