Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie die Abbuchungserlaubnis entzogen und die 2 vorangegangenen Abbuchungen zurück geholt hatten, mußte Strato am 31.05. nicht erneut versuchen den fälligen Betrag abzubuchen.
Sie hätten den fälligen Quartalsbetrag vielmehr am 31.05. überweisen müssen. Da Sie selber schreiben, dass Sie dies nicht gemacht haben, weil sie die Forderung irrtümlich für eine Altforderung hielten, und nach Ihrer Schilderung eine Fälligkeit nach dem Kalender nämlich der 31.05. vereinbart war, sind Sie dadurch dass Sie den Quartalsbetrag nicht überwiesen haben, nach § 286 II Nr. 1 BGB
in Verzug geraten. Somit kann STRATO nach § 280 II BGB
Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Dazu gehören vor allem die Kosten für das Inkassobüro.
Soweit Strato neben dem fälligen Quartalsbetrag mit eMail vom 27.05 noch eine Mahngebühr von 10 Euro forderte, kann es sein, dass sich die eMail und Ihre Zahlung der zuvor fälligen Beträge zeitlich überschnitten hatten. Denn Sie schreiben dass Sie Ende Mai die zuvor fälligen Forderungen beglichen haben.
Nach 3.8 der AGB´s sind für jede unberechtigte Rücklastschrift 10 Euro zu zahlen.
Sie schreiben, dass Sie in Unkenntnis der Rechtslage 2 Abbuchungen zurück geholt haben. Demnach wären 2 * 10 = 20 Euro Mahngebühren fällig.
Wenn Sie bei Ihrer Zahlung Ende Mai 20 Euro Mahngebühren bezahlt hatten, dann hätten Sie die am 31.05 fällige Quartalsforderung einfach ohne die erneut geforderten 10 Euro Mahngebühren überweisen sollen.
Wenn Sie bei Ihrer Überweisung nur 10 Euro Mahngebühren zahlten, dürfte es dagegen korrekt gewesen sein, dass Strato zusätzlich zu dem am 31.05 fälligen Quartalsbetrag noch 10 Euro Mahngebühren forderte.
Danach richtet sich dann auch das weitere Vorgehen. Wenn es berechtigt war, zum 31.05. die Zahlung von Quartalsbeitrag + Mahngebühren zu fordern, dann hat es keinen Sinn, sich gegen die erneute Zahlungsaufforderung zur Wehr zu setzen. Denn Sie schreiben selber, dass eine Abbuchung zwar möglich gewesen wäre, aber nicht vorgenommen wurde.
Wenn zum 31.05 nur die Quartalsgebühr ohne Mahngebühr geschuldet war, weil Sie in Ihrer Zahlung bereits 20 Euro Mahngebühr überwiesen hatten, dann sollten Sie zunächst die Rechnung des Inkassobüros darauf hin überprüfen, ob dort diese Mahngebühr noch weiter gefordert wird.
Wenn nein, dann macht es keinen Sinn sich gegen die Zahlungsaufforderung zur Wehr zu setzen.
Wenn ja, dann nehmen Sie die Zahlung vor, zahlen aber 10 Euro weniger, als in der Rechnung des Inkassobüros gefordert wurde und senden dem Inkassobüro einen Brief indem Sie erklären, dass Sie deshalb 10 Euro weniger überweisen, weil Sie die in der Rechnung enthaltene Mahngebühr bereits gezahlt haben. Diesem Brief fügen Sie dann Kopien der Zahlungsbelege bei.
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Scheinbar bin ich als Privatperson immer der Dumme.
Die Fa. Strato kann mir ohne Konsequenzen mein Internet zwischendurch mal abschalten.
Sie können von meinem Konto Gelder abbuchen obwohl ich Ihnen die Abbuchungserlaubnis entzogen habe.
Sie können mir Mahngebühren am 27.05. in Rechnung stellen obwohl die Abbuchung in der Regel erst am 31.05. erfolgt.
Habe ich das so korrekt verstanden ?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
Für die Zahlung, die erst am 31.05. fällig war, durften am 27.05 noch keine Mahngebühren in Rechnung gestellt werden.
Vorher gab es jedoch 2 Abbuchungen, die Sie in Unkenntnis der Rechtslage über die Bank zurück geholt haben.
Die Mahngebühren, die für diese beiden Rücklastschriften angefallen sind, durften am 27. zusammen mit der am 31. fälligen Quartalszahlung berechnet werden.
Deshalb sollen Sie auch prüfen, ob Sie Ende Mai die Mahngebühren für beide Rücklastschriften oder nur die für eine bezahlt haben.
Wenn diese Prüfung ergibt, dass Sie ende Mai schon die Mahngebühren für beide vorangegangenen Rücklastschriften gezahlt haben und dass Inkassobüro jetzt trotzdem die am 31.05. geforderte Quartalszahlung + Mahngebühr fordert, dann zahlen Sie den fälligen Quartalsbetrag ohne die Mahngebühr also 10 Euro weniger als das Inkassobüro fordert und übersenden die Kopien der Zahlungsbelege, aus denen sich ergibt, dass Sie die Mahngebühren für beide vorangegangenen Rücklastschriften schon bezahlt haben.
Strato kann Ihnen das Internet nicht einfach ohne Konsequenzen zwischendurch abschalten. Wie Ihnen meine Kollegin wahrscheinlich mitgeteilt hat, entfällt für die Zeit in der Ihr Anschluß nachweisbar nicht funktioniert hat, die Anschlußgebühr und Strato muß für den Schaden, der Ihnen in der Zwischenzeit nachweisbar entstanden ist, Schadenersatz leisten.
Allerdings dürfte Ihnen meine Kollegin auch mitgeteilt haben, dass Sie Strato über den Ausfall des Internet informieren mußten.
Zu dem Schadensersatz hätten dann auch die Kosten für den Anruf bei der Service Hotline oder besser das Schreiben an Strato gehört.