Arbeitserlaubnis Status Studentin

23. April 2024 12:34 |
Preis: 32,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Ich habe ein Aufenthaltserlaubnis für Studierende und habe mein Masterstudium im Dezember abgeschlossen. Ab dem ersten Januar hatte ich schon einen Arbeitsvertrag als IT Beraterin und Software Entwicklerin. An dieser Zeit hatte ich immer noch meine Aufenthaltstitel ( nach § 16b ), ich habe jeden Tag versucht einen Termin auf der Website des Ausländeramt zu buchen und habe nie einen freien Termin gefunden, ich habe auch versucht sie telefonisch anzurufen ohne Antwort, erst dann am 17 Februar habe ich Ihnen eine Mail geschrieben um sie über meine Tätigkeit zu Informieren und danach haben Sie mir gesagt, dass ich Ihnen meine Unterlagen per Mail schicken soll. Als ich heute die originale Unterlagen abgegeben habe, wurde mir von einem Sachbearbeiter gesagt dass, sie den Zoll informieren werden dass ich Drei Monate eine Arbeitstätigkeit hatte, obwohl ich noch den Status Studentin hatte. Und es könnte sein dass, ich und mein Arbeitgeber bestraft werden. Stimmt das obwohl ich versucht habe sie zu kontaktieren ?

23. April 2024 | 14:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gut, eine Arbeitsaufnahme geht in der Tat nur mittels einer Aufenthaltserlaubnis u. a., die dazu berechtigt.
Diese lag nicht vor, aber man hat Ihnen auch einen Antrag dahingehend praktisch verweigert.
Dieses darf auch nicht außer Acht gelassen werden.
Da aber hier Weiterungen von der Behörde angedroht sind, sollten Sie am besten vor Ort eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen, die bzw. der sich der Sache weiter annimmt.
Den es geht schließlich um mindestens

- ein Bußgeldverfahren
- Ihre Arbeitstätigkeit
- das richtige Verhalten gegenüber Zoll und Ausländerbehörde.

Da ist eine weitere anwaltliche Tätigkeit sehr ratsam.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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