Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen komme ich zu folgender rechtlicher Einschätzung:
Die Schweiz und Österreich haben ein Auslieferungsabkommen. Das bedeutet, wenn gegen Sie in der Schweiz ein Haftbefehl wegen des Betrugsverdachts erlassen wird, kann die Schweiz Ihre Auslieferung von Österreich verlangen. Österreich würde dem in der Regel auch nachkommen, da es sich bei Betrug um eine Straftat handelt, die in beiden Ländern unter Strafe steht.
Ein "Absetzen" nach Österreich würde Ihnen daher nicht dauerhaft helfen, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu entziehen. Im Gegenteil könnte ein solches Verhalten als Flucht ausgelegt werden und sich strafverschärfend auswirken.
Mein dringender Rat wäre stattdessen, sich in der Schweiz anwaltlich vertreten zu lassen. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und Ihre Sicht der Dinge - dass Sie von der Frau getäuscht und instrumentalisiert wurden - vorbringen. Auch die angeblich gefälschten Chatverläufe müssen kritisch geprüft werden.
Bei einem Schaden von 120.000 Franken droht Ihnen im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich nicht durch Flucht verdächtig machen, sondern die Vorwürfe mit anwaltlicher Hilfe entkräften. Nur so haben Sie eine Chance auf ein mildes Urteil oder sogar einen Freispruch.
Scheuen Sie also nicht die Kosten für einen Anwalt - diese sind im Vergleich zu dem, was für Sie auf dem Spiel steht, gut investiert.
Alles Gute für das weitere Verfahren!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Gilt auch das selbe wenn ich mich als deutscher Staatsbürger nach Deutschland absetzte liefert Deutschland eigene Landsleute aus?
auch wenn Sie sich als deutscher Staatsbürger nach Deutschland absetzen, besteht die Gefahr einer Auslieferung an die Schweiz.
Zwar liefert Deutschland eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht aus. Es gibt aber Ausnahmen, insbesondere im Verhältnis zu anderen EU-Staaten und auch zur Schweiz aufgrund bilateraler Abkommen.
Nach Art. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957, dem sowohl Deutschland als auch die Schweiz beigetreten sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, sich gegenseitig Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden. Ausgenommen sind lediglich politische und militärische Straftaten.
Betrug zählt nicht dazu. Bei einem Schaden von 120.000 Franken und dem Verdacht, Haupttäter zu sein, ist davon auszugehen, dass die Schweiz auch in Deutschland mit Nachdruck Ihre Auslieferung betreiben würde. Die deutschen Behörden wären aufgrund des Übereinkommens grundsätzlich zur Kooperation verpflichtet.
Mein Rat bleibt daher: Stellen Sie sich dem Verfahren, am besten mit Hilfe eines versierten Strafverteidigers. Nur wenn es gelingt, Ihre Rolle als Verführter und Getäuschter glaubhaft zu machen, haben Sie eine Chance, einer hohen Freiheitsstrafe zu entgehen. Ein "Abtauchen" würde Ihre Lage eher verschlechtern.
Ich wünsche Ihnen, dass die Wahrheit ans Licht kommt und das Verfahren noch ein gutes Ende für Sie nimmt.