Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben haben Sie eine Reservierungsvereinbarung für ein Grundstück mit einer GmbH als Verkäuferin abgeschlossen, die nicht notariell beurkundet wurde. Aufgrund der Vereinbarung haben Sie dann insgesamt 49.000 € in bar an Vertreter dieser GmbH übergeben, wobei die Summe als Anzahlung auf den geplanten Kaufpreis von 310.000 € gedacht war. Der Kauf kam dann wegen Verkaufs des Grundstücks an einen anderen Interessenten nicht zustande.
In dem Fall haben Sie einen Anspruch aus § 812 Abs.1 S. 1 BGB auf Rückzahlung des Geldes. Die geschlossene Reservierungsvereinbarung ist nämlich unwirksam. Gemäß § 311b BGB sind Reservierungsvereinbarungen für Grundstücke jedenfalls dann notariell zu beurkunden, wenn sie wegen der Höhe der Reservierungsgebühr (auch wenn diese auf einen späteren Kaufpreis angerechnet werden soll) einen wirtschaftlichen Druck auf den Interessenten zum Abschluss des Kaufvertrages ausüben.
Bei der Höhe der hier gezahlten Reservierungsgebühr ist das ohne weiteres der Fall. Der Vertrag hätte, um wirksam zu sein, notariell beurkundet werden müssen. Da das nicht geschah ist er gemäß § 125 BGB unwirksam. Sie haben deswegen einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Daneben kommen auch Schadensersatzansprüche gegen die Personen, die für die GmbH gehandelt haben, aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht. Dazu müsste allerdings ein Täuschungsvorsatz bewiesen werden. Dazu gehört dann eben noch mehr als der reine Nachweis der Unwirksamkeit der Vereinbarung und der erfolgten Zahlung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
16. April 2024
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14:43
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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