wir sind eine Pächtergemeinschaft aus drei Personen, die gemeinsam einen Kleingarten gepachtet haben. Jeder von uns hat zu gleichen Teilen in die Pacht und eine Ablösesumme von insgesamt 10.000 Euro investiert. Nach einer bereits vollzogenen Trennung möchte einer der Pächter aus dem Pachtvertrag austreten, da die anderen beiden Pächter nicht bereit sind, eine angemessene Entschädigung für sein Ausscheiden zu zahlen. Aus diesem Grund strebt der austretende Pächter die Beendigung des gesamten Pachtverhältnisses an, einschließlich des Verkaufs des Aufwuchses sowie der Bebauungen. Die verbleibenden Pächter sind jedoch mit der Beendigung des Vertrags nicht einverstanden.
Meine Frage dazu ist:
Ist eine Kündigung des Pachtvertrags durch nur einen der drei Pächter rechtlich möglich?
bei einer Pächtergemeinschaft handelt es sich um eine Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB.
Nach § 720 BGB sind bei einer solchen nur alle Pächter gemeinsam zur Kündigung befugt, sofern im Innenverhältnis nicht vertraglich etwas anderes festgehalten ist.
Zitat:
§ 720 Vertretung der Gesellschaft
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.
Sollte dies nicht der Fall sein, so kann die Kündigung nur durch alle zusammen erfolgen.