Kündigungssperrfrist

| 9. April 2024 15:23 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:23

Meine Frage ist eigentlich sehr einfach, ich will nur sichergehen bei folgendem Sachverhalt:

Wir (Familie, 2 Kinder) leben seit über 20 Jahren in einer von uns gemieteten Wohnung (damals Erstbezug). Die Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus mit 5 Eigentumswohnungen und einer Mietwohnung (außer unseren), also insgesamt 7 Parteien.

Nun möchte unser Vermieter (dem nur diese eine Wohnung gehört im Haus) die Wohnung verkaufen, da es sich steuerlich für ihn nicht mehr lohnt, sie weiter zu halten.

Sollte ein Käufer die Wohnung erwerben und selbst nutzen wollen - gilt dann eine Kündigungssperrfrist bei Eigenbedarf von (mindestens) 3 Jahren?

In unserem Wohnort sind es sogar 5 Jahre, wegen der angespannten Wohnungslage, ich möchte nur sichergehen, ob diese Regelung mit der Kündigungssperrfrist auf jeden Fall auf uns zutrifft.

9. April 2024 | 15:54

Antwort

von


(1247)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß § 577a Abs. 1 BGB kann der Erwerber einer Wohnung, die zu Wohnzwecken vermietet ist, das Mietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, bevor die Sperrfrist abgelaufen ist. Diese Frist beginnt mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber und soll dem Mieter einen gewissen Schutz vor kurzfristigem Verlust des Wohnraums durch den Verkauf der Wohnung bieten.

Die reguläre Sperrfrist beträgt drei Jahre; bei Ihnen dann sogar 5 Jahre.

Allerdings heißt es im Gesetz: "Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet "

Daher ist denkbar, dass gar keine solche Sperre besteht.

Zu beachten ist, dass der Verkauf der Wohnung allein nicht zu einer Kündigung führen kann. Eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf setzt voraus, dass der neue Eigentümer die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Er muss diesen Bedarf nachvollziehbar darlegen und beweisen. Auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Wohnung muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, d.h., die Interessen beider Parteien sind gegeneinander abzuwägen.

Sollten Sie eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten, ist es ratsam, sowohl die Begründung als auch die Einhaltung der Sperrfrist genau zu prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 9. April 2024 | 16:19

Vielen Dank für Ihre Antwort, es gibt etwas das ich darin nicht verstehe:

Allerdings heißt es im Gesetz: "Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet "
Daher ist denkbar, dass gar keine solche Sperre besteht.

Es geht mir ja darum, genau das herauszufinden. Ich muss einfach wissen, ob in unserem Fall eine Sperre gilt oder nicht. Wovon hängt dies also ab?

Herzlichen Dank für eine Information hierzu.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. April 2024 | 16:23

Das hängt davon ab, wann das Wohneigentum begründet wurde. Wurde das Haus erst ganzheitlich vermietet und dann in einzelne Wohnungen aufgeteilt und an verschiedene Eigentümer veräußert? Oder war alles schon so aufgeteilt, als Sie eingezogen sind?

Bewertung des Fragestellers 9. April 2024 | 16:28

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Ich habe eine sehr schnelle Antwort erhalten und meine Rückfrage wurde ebenso schnell beantwortet. Meine Anfrage wurde dahingehend erfolgreich beantwortet, dass mir klar wurde, dass es auf meine Frage, so wie ich sie gestellt habe, keine eindeutige Antwort geben kann. Ich werde daher eine neue Anfrage stellen.

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