Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Das Lastschriftverfahren kommt in zwei Arten vor. Das Einzugsermächtigungs- oder das Abbuchungsverfahren. Eine gesetzliche Regelung für das Lastschriftverfahren findet sich in Deutschland nicht.
Rechtsgrundlage für das Lastschriftverfahren ist das zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank 1963 vereinbarte Lastschriftabkommen. Durch das Lastschriftabkommen werden Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Banken begründet.
Ihre Banken schließen mit Ihnen wiederum einen Vertrag über den Einzug von Lastschriften ab, da die Bank als erste Inkassostelle der für die letzte Inkassostelle haftet. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung findet sich im Lastschriftabkommen.
Beim Einzugsermächtigungsverfahren verpflichtet sich der Zahlungsempfänger, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt.
In der Vereinbarung zwischen dem Kontoinhaber und der Bank findet sich zudem meist folgende Regelung:
„Der Gesamtbetrag der einzuziehenden Forderungen wird dem Konto des Zahlungsempfängers „Eingang vorbehalten“ bis auf weiteres Wert 2 Geschäftstage nach Einreichung gutgeschrieben.
Die Regelung hinsichtlich des Eingang vorbehalten dient der Bank zum Schutz, dass das Konto nicht durch Rücklastschriften überzogen wird. Im Rahmen dieser zeitlichen Frist kann eine Rücklastschrift z.B. mangels Deckung oder mangels vorhandenem Konto erfolgen und das Konto in Soll gelangen. Um diesen vorzubeugen erfolgt die Gutschrift Eingang vorbehalten.
Soweit zwischen Ihnen und der Bank eine solche Vereinbarung besteht, ist der Eingang vorbehalten und die erst spätere Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag nicht zu beanstanden.
Als Reaktion sollten Sie sich bei den laufenden Einnahmen entweder einen entsprechenden Verfügungsrahmen einrichten lassen oder vertraglich durchsetzen, dass Sie mit Wertstellung auch über den entsprechenden Betrag verfügen können.
Sollte sich die Bank hierzu nicht bereit erklären, wäre ein Wechsel der Bankverbindung zu überlegen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Einblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
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