Lastschrifteinzug: ab wann kann der Gläuber über das Geld verfügen (e.V.-Frist)

22. Juni 2008 19:14 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Eine Firma A zieht täglich Rechnungsbeträge per Lastschrift via Online Banking ein. Per Sammellastschrift werden täglich im Durchschnitt 40 Rechnungen a 25 Euro eingezogen, also ca. 1000 Euro Einzug pro Arbeitstag.

Die Geschäftsbeziehung mit der Bank besteht seit 5 Jahren ohne 5eine einzige Beanstandung, ein Überziehungslimit wurde nicht vereinbart, der Habenumsatz beträgt ca. 0,6 Mio Euro/Jahr.

Die Lastschriften werden am Tag der Einreichung bei der Bank gebucht, die Wertstellung erfolgt mit dem gleichen Tag mit dem Vermerk "E.v.".
Beispiel: Einrichung Lastschrift online am 16.6., Buchung am 16.6. mit Valuta vom 16.6.

Laut AGB der Bank erfolgt die Valutierung bei Lastschrifteinzug zwei Arbeitstage nach Buchungstag. In der Praxis wird also offensichtlich von den AGB zu Gunsten des Kunden abgewichen.

Am 16.6. weist das Konto der Firma A einen Habensaldo von 7.500 Euro aus, dieser besteht im zum Großteil aus den Lastschrifteinzügen der letzten 7 Arbeitstage.

Lieferant X der Firma A reicht über seine Hausbank am 16.6. bei der Bank der Firma A seinerseits 3 Lastschriften im Gesamtwert von 2.000 Euro ein. Die Bank der Firma A akzeptiert die Lastschriften trotz des Guthabens auf dem Konto nicht, "mangels Deckung" kommt es zu Rücklastschriften.

Die Bank vertritt den Standpunkt, dass zwar die Lastschriften am Tag der Buchung valutiert werden, die Firma aber erst am 7. Arbeitstag (d.h. ca. 10 Kalendertage) nach der Buchung auf Grund des Vermerks "E.v." über das Geld verfügen kann. Das Konto habe zwar am 16.6. ein Guthabensaldo von 7.500 Euro verfügt, der "Dispositionssaldo" sei jedoch Null gewesen, da die Lastschrifteinreichungen der letzten Tag noch unter "Einzug vorbehalten" standen. Nach der Regelung "Valuta = Buchungstag +2 Arbeitstage" hätte der Dispositionssaldo am 16.6. für die Lastschrift des Lieferanten ausgereicht.

Die Frage: kann die Bank trotz der Regelungen im Lastschriftabkommen (Widerspruch der Zahlstelle mangels Deckung spätestens am Tag nach Einreichung) und den AGB-Banken (Valuta=Buchungstag +2 Arbeitstage) das Geld aus dem Lastschrifteinzug generell für Buchungstag + 6 Arbeitstage "sperren", so dass die Firma nicht über das Geld verfügen kann? Muss die Firma nicht im Gegenteil davon ausgehen, dass ihr das Geld ab Werstellung zur Verfüung steht? Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Regel "Buchungstag plus 6 AT" bei der Einreichung von Lastschriften?

22. Juni 2008 | 23:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Das Lastschriftverfahren kommt in zwei Arten vor. Das Einzugsermächtigungs- oder das Abbuchungsverfahren. Eine gesetzliche Regelung für das Lastschriftverfahren findet sich in Deutschland nicht.

Rechtsgrundlage für das Lastschriftverfahren ist das zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank 1963 vereinbarte Lastschriftabkommen. Durch das Lastschriftabkommen werden Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Banken begründet.

Ihre Banken schließen mit Ihnen wiederum einen Vertrag über den Einzug von Lastschriften ab, da die Bank als erste Inkassostelle der für die letzte Inkassostelle haftet. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung findet sich im Lastschriftabkommen.

Beim Einzugsermächtigungsverfahren verpflichtet sich der Zahlungsempfänger, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt.

In der Vereinbarung zwischen dem Kontoinhaber und der Bank findet sich zudem meist folgende Regelung:

„Der Gesamtbetrag der einzuziehenden Forderungen wird dem Konto des Zahlungsempfängers „Eingang vorbehalten“ bis auf weiteres Wert 2 Geschäftstage nach Einreichung gutgeschrieben.

Die Regelung hinsichtlich des Eingang vorbehalten dient der Bank zum Schutz, dass das Konto nicht durch Rücklastschriften überzogen wird. Im Rahmen dieser zeitlichen Frist kann eine Rücklastschrift z.B. mangels Deckung oder mangels vorhandenem Konto erfolgen und das Konto in Soll gelangen. Um diesen vorzubeugen erfolgt die Gutschrift Eingang vorbehalten.

Soweit zwischen Ihnen und der Bank eine solche Vereinbarung besteht, ist der Eingang vorbehalten und die erst spätere Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag nicht zu beanstanden.

Als Reaktion sollten Sie sich bei den laufenden Einnahmen entweder einen entsprechenden Verfügungsrahmen einrichten lassen oder vertraglich durchsetzen, dass Sie mit Wertstellung auch über den entsprechenden Betrag verfügen können.

Sollte sich die Bank hierzu nicht bereit erklären, wäre ein Wechsel der Bankverbindung zu überlegen.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Einblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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