EM 2024 - als Claim + auf Produkten erlaubt?

2. April 2024 11:46 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


13:08

Hallo, ich betreibe ein Nebengewerbe und verkaufe online Artikel wie zB Taschen, T-Shirts, Becher, etc.

Nun steht ja die Europameisterschaft 2024 im Fussball an.
Dort gibt es geschützte Begriffe ("EURO24") und man kann verklagt werden, falls man "Trittbrett-Marketing" macht, siehe hier:
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Werbung-Fairer-Wettbewerb/Werbung-mit-der-Fu%C3%9Fball-WM/

Aber:
es gibt etliche Anbieter auf Amazon, die das Kürzel "EM 2024" auf ihren Produkten oder im Titel verwenden. Siehe hier:
https://www.amazon.de/s?k=em+2024&crid=3VYNWGOS8XSEY&sprefix=em+2024%2Caps%2C131&ref=nb_sb_noss_1

Daher die Frage:
Ist Marketing oder Produktbeschriftung mit dem Claim "EM 2024" erlaubt? Oder bin ich abmahngefährdet? Kann ich Produkte mit der Aufschrift "EM 2024" veröffentlichen?

2. April 2024 | 12:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Man kann sich hier schon darüber streiten, ob EM 2024 überhaupt exklusiv geschützt werden kann. Denn EM ist die gängige Abkürzung für Europameisterschaft und besitzt auch in Kombination mit der Jahreszahl keine Unterscheidungskraft, sondern wird vom Kunden als beschreibender Hinweis auf die Europameisterschaft im Jahre 2024 verstanden und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Daher halte ich den Begriff auch für freihaltebedürftig im Sinne des § 8 Absatz 2 MarkenG.

Zumindest aber ist der Begriff aktuell, soweit nach unverbindlicher kurzer Recherche feststellbar, nicht als Wortmarke geschützt. Er ist aber als Wort-/Bildmarke geschützt, weshalb eine vergleichbare grafische Darstellung vermieden werden sollte, siehe https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerhabm?AKZ=018571349

Zudem müssen Sie markenrechtlich beachten, dass grundsätzlich nur die markenmäßige Benutzung vom Markeninhaber untersagt werden kann (also Nutzung als Kennzeichen/Hinweis auf das eigene Unternehmen), während die rein dekorative Nutzung (z.B. Aufdruck auf Bierglas) trotz Markeneintragung zulässig sein kann. Die Abgrenzung ist aber in der Praxis schwierig, zumal auch eine Rufausbeutung in Betracht kommen kann.

Insofern ist markenrechtlich zumindest auf den ersten Blick die Nutzung des Wortes EM 2024 als Aufdruck oder im Marketing erlaubt. Wettbewerbsrechtlich müssen Sie aber insbesondere darauf achten, nicht den Eindruck eines offiziellen Partners des Veranstalters zu erwecken. Diesbezüglich können Sie sich an den Hinweisen auf der verlinkten Seite der IHK orientieren.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 2. April 2024 | 12:58

Hallo Herr Wilking, die Website der Handelskammer führt leider keine konkreten Infos zum Umgang mit dem Claim "EM 2024" auf.

Wäre es vielleicht dann unstrittiger, wenn ich nur das Jahr 2024 und dann alle Flaggen der EM-Teilnehmer auf dem Produkt abbilde?
Dann bin ich doch safe, oder?

Desweiteren habe ich eine Webshop-Rechtschutzversicherung bei EXALI und bin daher evtl bei Abmahnungen bzgl "EM 2024" auch gut gewappnet, was meinen Sie?

beste Grüße + Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. April 2024 | 13:08

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Flaggen können als Hoheitszeichen nicht exklusiv geschützt werden, insofern dürfte eine dekorative Nutzung als Hinweis auf die teilnehmenden Länder zulässig sein. Ebenso kann die Verwendung der Jahreszahl nicht untersagt werden. Insofern dürfte dies unproblematisch sein. Solange EM 2024 nicht als Wortmarke geschützt ist, sehe ich aber auch in dieser Verwendung keine unzulässige Handlung, wenn Sie nicht den Eindruck erwecken, Sie seien offizieller Sponsor, Förderer, Unterstützer oder sonstiger Partner der UEFA oder dass es sich um offizielle UEFA-Waren bzw. spezielle Europameisterschafts-Produkte (Merchandising-Produkte) handelt (darauf bezog ich mich bei dem Verweis auf die IHK-Seite).

Ob Ihre RSV auch Abmahnungen wegen markenrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher abdeckt, weiß ich leider nicht. Insbesondere Markenrecht ist aufgrund der hohen Streitwerte oft ausgeschlossen.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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