Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man kann sich hier schon darüber streiten, ob EM 2024 überhaupt exklusiv geschützt werden kann. Denn EM ist die gängige Abkürzung für Europameisterschaft und besitzt auch in Kombination mit der Jahreszahl keine Unterscheidungskraft, sondern wird vom Kunden als beschreibender Hinweis auf die Europameisterschaft im Jahre 2024 verstanden und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Daher halte ich den Begriff auch für freihaltebedürftig im Sinne des § 8 Absatz 2 MarkenG.
Zumindest aber ist der Begriff aktuell, soweit nach unverbindlicher kurzer Recherche feststellbar, nicht als Wortmarke geschützt. Er ist aber als Wort-/Bildmarke geschützt, weshalb eine vergleichbare grafische Darstellung vermieden werden sollte, siehe https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerhabm?AKZ=018571349
Zudem müssen Sie markenrechtlich beachten, dass grundsätzlich nur die markenmäßige Benutzung vom Markeninhaber untersagt werden kann (also Nutzung als Kennzeichen/Hinweis auf das eigene Unternehmen), während die rein dekorative Nutzung (z.B. Aufdruck auf Bierglas) trotz Markeneintragung zulässig sein kann. Die Abgrenzung ist aber in der Praxis schwierig, zumal auch eine Rufausbeutung in Betracht kommen kann.
Insofern ist markenrechtlich zumindest auf den ersten Blick die Nutzung des Wortes EM 2024 als Aufdruck oder im Marketing erlaubt. Wettbewerbsrechtlich müssen Sie aber insbesondere darauf achten, nicht den Eindruck eines offiziellen Partners des Veranstalters zu erwecken. Diesbezüglich können Sie sich an den Hinweisen auf der verlinkten Seite der IHK orientieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo Herr Wilking, die Website der Handelskammer führt leider keine konkreten Infos zum Umgang mit dem Claim "EM 2024" auf.
Wäre es vielleicht dann unstrittiger, wenn ich nur das Jahr 2024 und dann alle Flaggen der EM-Teilnehmer auf dem Produkt abbilde?
Dann bin ich doch safe, oder?
Desweiteren habe ich eine Webshop-Rechtschutzversicherung bei EXALI und bin daher evtl bei Abmahnungen bzgl "EM 2024" auch gut gewappnet, was meinen Sie?
beste Grüße + Danke!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Flaggen können als Hoheitszeichen nicht exklusiv geschützt werden, insofern dürfte eine dekorative Nutzung als Hinweis auf die teilnehmenden Länder zulässig sein. Ebenso kann die Verwendung der Jahreszahl nicht untersagt werden. Insofern dürfte dies unproblematisch sein. Solange EM 2024 nicht als Wortmarke geschützt ist, sehe ich aber auch in dieser Verwendung keine unzulässige Handlung, wenn Sie nicht den Eindruck erwecken, Sie seien offizieller Sponsor, Förderer, Unterstützer oder sonstiger Partner der UEFA oder dass es sich um offizielle UEFA-Waren bzw. spezielle Europameisterschafts-Produkte (Merchandising-Produkte) handelt (darauf bezog ich mich bei dem Verweis auf die IHK-Seite).
Ob Ihre RSV auch Abmahnungen wegen markenrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher abdeckt, weiß ich leider nicht. Insbesondere Markenrecht ist aufgrund der hohen Streitwerte oft ausgeschlossen.
Mit besten Grüßen